§ 6 K-AFG § 6

K-AFG - Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, die vom Kuratorium auf höchstens fünf Jahre zu bestellen sind. Erfolgt die Bestellung eines Mitgliedes des Vorstandes auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe, so ist sie für fünf Jahre wirksam. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

(2) Ein Anstellungsvertrag mit einem Mitglied des Vorstandes darf vom Kuratorium auf die Dauer der Bestellung, längstens jedoch auf fünf Jahre abgeschlossen werden.

(3) Der Gesamtjahresbezug eines Mitglieds des Vorstandes darf die Höhe der nach den bezügerechtlichen Regelungen des Landes dem Landeshauptmann zustehenden Bezüge nicht überschreiten.

In Kraft seit 11.11.2015 bis 31.12.9999
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