§ 15 K-AFG § 15

K-AFG - Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Sitzungen des Kuratoriums sind den geschäftlichen Erfordernissen entsprechend, mindestens aber vierteljährlich einzuberufen. Zwei Mitglieder des Kuratoriums gemeinsam oder der Vorstand können unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende des Kuratoriums unverzüglich das Kuratorium einberuft. Die Sitzung ist in diesem Fall so einzuberufen, dass sie jedenfalls binnen zehn Tagen nach dem gestellten Verlangen stattfinden kann.

(2) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. In der Niederschrift sind jedenfalls der Tag und der Ort der Beratungen und Beschlüsse, die Teilnahme daran, der Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung sowie das Ergebnis der Abstimmung festzuhalten.

(3) Der Vorsitzende hat die Sitzungen des Kuratoriums durch rechtzeitige Einladung aller Mitglieder einzuberufen. Gleichzeitig hat er die vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben. Den Fall der Verhinderung hat ein Mitglied dem Vorsitzenden sofort bekanntzugeben.

(4) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Das Kuratorium fasst gültige Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die fernmündliche oder eine andere vergleichbare Form der Stimmabgabe einzelner Mitglieder ist zulässig. Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgabe außerhalb von Sitzungen des Kuratoriums sind zulässig.

(5) Kann in dringenden Angelegenheiten eine Beschlussfassung durch das Kuratorium nicht herbeigeführt werden und ist hiedurch ein unwiederbringlicher Schaden für den Fonds zu befürchten, hat der Vorstand eine vorläufige Entscheidung des Kuratoriumsvorsitzenden einzuholen. Der Kuratoriumsvorsitzende hat in diesen Fällen die Angelegenheit dem Kuratorium unverzüglich, spätestens in der nächsten Sitzung des Kuratoriums, zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

In Kraft seit 23.12.2015 bis 31.12.9999
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