§ 9 K-AFG § 9

K-AFG - Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

(1) Die Vorstandsmitglieder dürfen ohne Einwilligung des Kuratoriums weder ein Unternehmen betreiben, noch im Geschäftszweig des Fonds für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte tätigen. Sie dürfen ohne Einwilligung des Kuratoriums sich auch nicht an einer anderen unternehmerisch tätigen Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafter beteiligen oder freiberuflich selbständig tätig sein.

(2) Verstößt ein Mitglied des Vorstandes gegen dieses Verbot, so kann der Fonds Schadenersatz fordern.

In Kraft seit 11.11.2015 bis 31.12.9999
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