§ 26 K-AFG § 26

K-AFG - Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht des Landes Kärnten. Diese Aufsicht ist von der Landesregierung wahrzunehmen. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie auf die Wahrung der Interessen des Landes und die aufgabengemäße Verwendung des Vermögens des Fonds.

(2) Aufsichtskommissär des Landes ist das mit den Angelegenheiten der Landesfinanzen betraute Mitglied der Landesregierung. Das mit den Angelegenheiten der Landesfinanzen betraute Mitglied der Landesregierung hat einen Landesbediensteten als Stellvertreter zu bestellen.

(3) Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) hat das Recht, an allen Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen. Er ist vom Fonds zu den Sitzungen des Kuratoriums rechtzeitig einzuladen. Auf seinen Antrag ist ihm das Wort zu erteilen. Alle Niederschriften über die Sitzungen des Kuratoriums sind dem Aufsichtskommissär zu übersenden.

(4) Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) darf jederzeit die Vorlage von Ausweisen und Berichten verlangen, ferner Einsicht in Bücher, Schriften und Aufzeichnungen nehmen sowie die Kassenbestände, die Geschäftsgebarung und die Veranlagung der Fondsmittel kontrollieren. Insbesondere darf der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) von den Mitgliedern des Vorstandes jederzeit verlangen, ihm einen Bericht über die Gebarung und die Veranlagung der Fondsmittel vorzulegen. Er kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Sachverständige beauftragen.

(5) Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) hat gegen Beschlüsse des Kuratoriums, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder die nachteilig für wesentliche Interessen des Landes sind, Einspruch zu erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Einspruch darf nur in der gleichen Sitzung, in der der Beschluss gefasst wurde, erhoben werden. Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) ist berechtigt, vor der Beschlussfassung über einen Antrag, bei dessen Annahme er einen Einspruch für notwendig erachten würde, einen Vermittlungsantrag zu stellen. Über diesen Vermittlungsantrag ist zuerst abzustimmen.

(6) Im Fall eines Einspruches ist die Angelegenheit von der Landesregierung zu behandeln. Diese hat, wenn der Einspruch des Aufsichtskommissärs (Stellvertreters) aufrechterhalten wird, binnen drei Wochen nach der Beschlussfassung das Kuratorium zu hören und binnen weiterer drei Wochen nach dieser Anhörung endgültig zu entscheiden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, so gilt der Einspruch als zurückgezogen. Wird der Einspruch bestätigt, ist die Vollziehung des Beschlusses des Kuratoriums unzulässig.

(7) Beschlüsse des Kuratoriums, die außerhalb einer Sitzung gefasst werden, sind sogleich dem Aufsichtskommissär und seinem Stellvertreter mitzuteilen. In einem solchen Fall kann der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) einen Einspruch nur binnen zwei Werktagen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich erheben.

In Kraft seit 11.11.2015 bis 31.12.9999
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