§ 17 K-AFG § 17

K-AFG - Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Das Kuratorium hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen.

(2) Das Kuratorium darf von den Mitgliedern des Vorstandes jederzeit einen Bericht über die vom Fonds getätigten Geschäfte verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied des Kuratoriums kann einen Bericht, jedoch nur an das Kuratorium als solches verlangen.

(3) Das Kuratorium darf sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege einsehen und prüfen. Es kann damit auch einzelne Mitglieder des Kuratoriums oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.

(4) Die Einräumung von besonderen Informations-, Einsichts- und Prüfungsrechten gegenüber Dritten, insbesondere Darlehens- und Garantiegebern, bedarf der Zustimmung des Kuratoriums. Diese Informations-, Einsichts- und Prüfungsrechte können auch durch beauftragte Sachverständige ausgeübt werden.

(5) Dem Kuratorium obliegt es neben den in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Aufgaben:

1.

den Vorsitzenden des Kuratoriums und seinen Stellvertreter zu wählen,

2.

dem Eingehen von Beteiligungen und dem Verfügen über Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 zuzustimmen,

3.

der Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten zuzustimmen,

3a.

der Durchführung von Kreditoperationen gemäß dem Haftungsgesetz-Kärnten, BGBl. I Nr. 69/2016, und dem Abschluss der dafür erforderlichen Vereinbarungen zuzustimmen,

4.

der Übernahme von Haftungen und der Einräumung von Sicherheiten zuzustimmen,

5.

der Erteilung der Prokura zuzustimmen,

6.

den Voranschlag und dessen Änderungen sowie den Jahresabschluss nach § 23 Abs. 3 zu genehmigen,

7.

die Wirtschaftsprüfer zur Abschlussprüfung zu bestellen,

8.

den Entwurf des Berichts über den Stand der Gebarung des Fonds nach § 23 Abs. 6 zu genehmigen,

9.

das Konzept zum Erwerb von Schuldtitel bzw. zur Leistung entsprechender Ausgleichszahlungen zur Haftungsablöse nach § 7 Abs. 2 zu genehmigen,

10.

öffentliche Bekanntmachungen nach § 2a Abs. 2 und 4 des Finanzmarktstabilitätsgesetz – FinStaG, BGBl. I Nr. 136/2008, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2016, zu genehmigen,

11.

gegebenenfalls eine Geschäftsordnung für das Kuratorium zu beschließen. In dieser können weitere Gegenstände, die der Zustimmung oder Genehmigung des Kuratoriums obliegen, festgelegt werden,

12.

der Verwertung von erworbenen Schuldtiteln zuzustimmen.

In Kraft seit 02.08.2016 bis 31.12.9999
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