Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Folgende Angelegenheiten bedürfen der Genehmigung der Landesregierung:
1.
der Voranschlag und dessen Änderungen,
2.
der Jahresabschluss,
3.
die Geschäftsordnung des Kuratoriums,
4.
die Entlastung des Kuratoriums,
5.
die Veräußerung von Beteiligungen,
6.
die Übernahme von Haftungen durch den Fonds.
In Kraft seit 11.11.2015 bis 31.12.9999
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