§ 19 K-AFG § 19

K-AFG - Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Beim Fonds ist eine Geschäftsstelle einzurichten.

(2) Dieser Geschäftsstelle obliegt unter der Leitung des Vorstandes die Besorgung aller Geschäfte des Fonds sowie die Verrichtung aller sonstigen Arbeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds dienen. Der Geschäftsstelle obliegen daher insbesondere:

1.

die Besorgung der Kanzleigeschäfte des Fonds,

2.

die Vorbereitung der Sitzungen der Organe und das Verfassen der Protokolle hierüber.

In Kraft seit 11.11.2015 bis 31.12.9999
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