§ 23 K-AFG § 23

K-AFG - Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Gebarung des Fonds hat sich unter Berücksichtigung der Aufgaben des Fonds nach den Grundsätzen der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu richten.

(2) Die Mittel des Fonds sind nutzbringend und so anzulegen, dass bei Bedarf über sie verfügt werden kann.

(3) Der Vorstand des Fonds hat bis zum 30. November eines Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr einen Voranschlag sowie bis zum 31. März des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr den von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss dem Kuratorium zur Genehmigung sowie den Lagebericht zur Kenntnisnahme vorzulegen. Änderungen des Voranschlages bedürfen gleichfalls der Genehmigung durch das Kuratorium. Das Kuratorium hat dem Voranschlag die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlag des Fonds die Bedeckung der Ausgaben nicht sichergestellt oder die Wahrnehmung der Aufgaben des Fonds gefährdet ist. Dem Jahresabschluss hat er die Genehmigung zu versagen, wenn sich aus dem Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers ein Anlass zur Beanstandung ergibt.

(4) Genehmigt das Kuratorium den Voranschlag bis 30. November eines Kalenderjahres nicht, so hat sich die Gebarung des Fonds für das folgende Kalenderjahr nach dem Voranschlag des abgelaufenen Kalenderjahres zu richten, wobei die Ausgaben im Monat ein Zwanzigstel der Ausgabenermächtigungen nicht übersteigen dürfen.

(5) Nach der Genehmigung durch das Kuratorium sind der Landesregierung der geprüfte Jahresabschluss, der Lagebericht und der Prüfungsbericht vorzulegen.

(6) Über den Stand der Gebarung des Fonds hat der Vorstand der Landesregierung Bericht zu erstatten. Es ist bis spätestens 30. September ein Halbjahresbericht und bis spätestens 31. März des Folgejahres ein Jahresbericht vorzulegen. Die Entwürfe der Berichte bedürfen der Genehmigung durch das Kuratorium. Die Berichte sind mit der Übermittlung an die Landesregierung im Internet auf der Homepage des Fonds zu veröffentlichen. Der Jahresbericht ist von der Landesregierung dem Landtag vorzulegen.

(7) Bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung hat das Kuratorium die Mitglieder des Vorstandes und die Kärntner Landesregierung die Mitglieder des Kuratoriums zu entlasten.

In Kraft seit 11.11.2015 bis 31.12.9999
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