§ 7 K-AFG § 7

K-AFG - Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Fonds in eigener Verantwortung, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

(2) Der Vorstand hat die für die Aufgabenerfüllung gemäß § 3 erforderlichen Handlungen zu setzen. Es ist ein Konzept zum Erwerb von Schuldtitel bzw. zur Leistung entsprechender Ausgleichszahlungen zur Haftungsablöse zu erstellen.

(3) Der Fonds wird durch den Vorstand vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes sind nur gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Fertigung für den Fonds befugt. Ist ein Prokurist bestellt, sind auch ein Mitglied des Vorstandes und ein Prokurist gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Fertigung für den Fonds befugt. Ist eine Willenserklärung dem Fonds gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.

(4) Die vertretungsbefugten Personen haben in der Weise zu fertigen, dass die Fertigenden zu der Bezeichnung des Fonds oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift hinzufügen. Prokuristen haben in der Weise zu fertigen, dass sie ihrem Namen einen auf die Prokura hinweisenden Zusatz beifügen.

In Kraft seit 11.11.2015 bis 31.12.9999
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