§ 21 K-AFG § 21

K-AFG - Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Soweit nicht nach anderen Gesetzen oder nach arbeits- oder dienstrechtlichen Vorschriften bereits eine Verschwiegenheitspflicht besteht, sind die Mitglieder der Organe des Fonds, Personen, die beim Fonds ihren Dienst verrichten, sowie Personen, die an Sitzungen der Organe des Fonds teilnehmen, zur Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses verpflichtet. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus den Organen des Fonds oder der Tätigkeit für den Fonds bestehen.

In Kraft seit 11.11.2015 bis 31.12.9999
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