§ 22 K-AFG § 22

K-AFG - Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

1.

Zuwendungen aus Mitteln des Landes,

2.

Erträgnisse veranlagter Fondsmittel,

3.

die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten durch den Fonds,

4.

durch sonstige Zuwendungen und Erträgnisse.

In Kraft seit 11.11.2015 bis 31.12.9999
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