Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDas Amt als fachkundiger Laienrichter in Handelssachen endet
1.Ziffer einsmit Ablauf der Amtszeit (§ 15 Abs. 3),mit Ablauf der Amtszeit (Paragraph 15, Absatz 3,),
2.Ziffer 2durch Amtsenthebung oder
3.Ziffer 3durch Tod.
(2)Absatz 2Ein fachkundiger Laienrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn er
1.Ziffer einseine der gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen verliert,
2.Ziffer 2auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann,
3.Ziffer 3ohne genügende Entschuldigung die Pflichten seines Amtes wiederholt vernachlässigt,
4.Ziffer 4ein Verhalten setzt, das dem Ansehen des Amtes eines fachkundigen Laienrichters zuwiderläuft oder
5.Ziffer 5selbst um seine Amtsenthebung ersucht.
(3)Absatz 3Der Verlust der Unternehmereigenschaft, die Löschung der Firma, das Ausscheiden aus dem Unternehmen, in welchem der Laienrichter zur Zeit seiner Bestellung beschäftigt war, sowie das Überschreiten der in § 16 Abs. 1 Z 1 festgelegten Altersgrenze ziehen einen Verlust des Amtes nicht nach sich.Der Verlust der Unternehmereigenschaft, die Löschung der Firma, das Ausscheiden aus dem Unternehmen, in welchem der Laienrichter zur Zeit seiner Bestellung beschäftigt war, sowie das Überschreiten der in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Altersgrenze ziehen einen Verlust des Amtes nicht nach sich.
(4)Absatz 4Über die Enthebung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 und 6 hat das Gericht, das im Sinne des § 90 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, Dienstgericht wäre, in dem nach § 93 Abs. 1 RStDG vorgesehenen Verfahren, und über die Enthebung nach Abs. 2 Z 4 das Gericht, das im Sinne des § 111 RStDG Disziplinargericht wäre, in dem nach §§ 112 bis 120, 122 bis 149, 151, 152 lit. a, 153, 154, 155 Abs. 1, 157, 161 bis 165 RStDG vorgesehenen Verfahren mit der Maßgabe zu entscheiden, dass außer der Enthebung keine Strafe verhängt werden darf.Über die Enthebung nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 6 hat das Gericht, das im Sinne des Paragraph 90, RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, Dienstgericht wäre, in dem nach Paragraph 93, Absatz eins, RStDG vorgesehenen Verfahren, und über die Enthebung nach Absatz 2, Ziffer 4, das Gericht, das im Sinne des Paragraph 111, RStDG Disziplinargericht wäre, in dem nach Paragraphen 112 bis 120, 122 bis 149, 151, 152 Litera a,, 153, 154, 155 Absatz eins,, 157, 161 bis 165 RStDG vorgesehenen Verfahren mit der Maßgabe zu entscheiden, dass außer der Enthebung keine Strafe verhängt werden darf.
(5)Absatz 5Über die Enthebung nach Abs. 2 Z 5 hat der Präsident desjenigen Gerichtshofs zu entscheiden, für den der fachkundige Laienrichter bestellt worden ist.Über die Enthebung nach Absatz 2, Ziffer 5, hat der Präsident desjenigen Gerichtshofs zu entscheiden, für den der fachkundige Laienrichter bestellt worden ist.
In Kraft seit 01.05.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 17 JN
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 JN selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 17 JN