§ 13 JN

JN - Jurisdiktionsnorm

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

Über Meinungsverschiedenheiten, welche über die Richtigkeit des vom Vorsitzenden bekanntgegebenen Ergebnisse einer Abstimmung entstehen, entscheidet der Senat.

In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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