Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsSind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts gegeben, so besteht die inländische Gerichtsbarkeit, ohne daß eine sonstige Voraussetzung erfüllt sein muß.
(2)Absatz 2Der Abs. 1 gilt nicht, soweit nach Völkerrecht zur Gänze oder zum Teil ausdrücklich anderes bestimmt ist.Der Absatz eins, gilt nicht, soweit nach Völkerrecht zur Gänze oder zum Teil ausdrücklich anderes bestimmt ist.
In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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