§ 11 JN

JN - Jurisdiktionsnorm

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Kein Richter darf die Abstimmung über eine zur Berichterstattung gestellte Frage verweigern; dies gilt namentlich auch dann, wenn er bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der Minderheit geblieben ist.

(2) Über die Zuständigkeit des Gerichtes, über die Nothwendigkeit von Ergänzungen des Verfahrens und andere Vorfragen muss immer zuerst abgestimmt werden. Ist bei der Entscheidung der Hauptsache über mehrere Ansprüche zu erkennen, so muss über jeden einzelnen Anspruch besonders abgestimmt werden.

In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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