Entscheidungen zu § 19 JN

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2000/3/27 2000/10/0019

In dem gegen sechs Angeklagte, darunter den Beschwerdeführer, wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 StGB beim Landesgericht Salzburg geführten Strafverfahren, dessen Hauptverhandlung nahezu drei Jahre dauerte, hatte sich der Beschwerdeführer zunächst eines frei gewählten Verteidigers bedient. Am 30. Juni 1998 erklärte der Verteidiger gegenüber dem Gericht, er habe das Auftrags- und Vollmachtsverhältnis zum Beschwerdeführer beendet. Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 27.03.2000

RS Vwgh 2000/3/27 2000/10/0019

Index: 22/01 Jurisdiktionsnorm25/01 Strafprozess27/01 Rechtsanwälte40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §7;JN §19;RAO 1868 §45 Abs1;RAO 1868 §45 Abs4;StPO 1975 §72;
Rechtssatz: Für den Inhalt des Begriffes BEFANGENHEIT gemäß § 45 Abs 4 RAO ist auf die Bedeutung, die diesem Begriff allgemein nach den Verfahrensgesetzen (vgl zB § 72 StPO, § 19 JN, § 7 AVG) - wenngleich es dort um die Befangenheit von Gerichtspersone... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 27.03.2000

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