§ 14 JN

JN - Jurisdiktionsnorm

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Aufzeichnungen über die Berathung und Abstimmung des Gerichtes sind in ein besonderes Protokoll aufzunehmen. Dessen Führung wird durch die über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassenen Vorschriften geregelt.

In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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