Begründung: 1. Die Antragstellerin stellte als Beklagte in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg mehrere Ablehnungsanträge gegen eine Richterin des genannten Gerichtes. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2022, 11 Nc 30/22h, wies das Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg den letzten dieser Anträge zurück. Gegen diesen Beschluss erhob die Antragstellerin am 27. Dezember 2022 Rekurs. 2. Am 12. Jänner 2023 erstattete der Kläger eine Rekursbeantwortung. 3. Aus Anlass ihre... mehr lesen...
Index: 22/01 Jurisdiktionsnorm22/02 Zivilprozessordnung
Norm: B-VG Art140 Abs1 Z1 litd JN §19 Abs2, §22 Abs3, §24 Abs1 ZPO §521a Abs1 VfGG §7 Abs2 B-VG Art. 140 heute B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013 B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015). Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824... mehr lesen...
Index: 22/01 Jurisdiktionsnorm
Norm: B-VG Art 7 / GesetzB-VG Art 18 Abs1, Art140 Abs1 Z1 litdEMRK Art6 / VerfahrensgarantienJN §19 Abs2ZPO §257 Abs3, Abs4VfGG §7 Abs2
Leitsatz: Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung einer – hinreichend bestimmten – Regelung der JN betreffend die Ablehnung eines Richters sowie einer sachlich gerechtfertigten Bestimmung der ZPO betreffend die Einleitung der Streitverhandlung Rechtss... mehr lesen...