§ 19 IWO 2011 Änderungen in der Zusammensetzung der Wahlbehörden, nachträgliche Bildung von Wahlbehörden

Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.08.2017 bis 31.12.9999

(1) Scheiden der nach § 10 Abs. 2 bestellte ständige Vertreter oder die Leiter der Gemeindewahlbehörde, einer Sprengelwahlbehörde oder einer Sonderwahlbehörde oder deren Stellvertreter aus der Wahlbehörde aus, so sind sie von den Organen, die sie bestellt haben, unverzüglich durch neue zu ersetzen.

(2) ScheidetScheiden aus einer Wahlbehörde ein Beisitzer oder ein ErsatzmitgliedErsatzmitglieder aus oder üben sie ihr Amt nicht aus, so ist unverzüglich ein neuer Beisitzer oder ein neues Ersatzmitglied namhaft zu machen und zu bestellen.

(3) Werden nachträglich Sprengelwahlbehörden oder Sonderwahlbehörden gebildet, so sind ihre Mitglieder unverzüglich namhaft zu machen und zu bestellen.

(4) Auf die Änderungen nach den Abs. 1, 2 und 3 sind die Bestimmungen über die Namhaftmachung und die Bestellung der Mitglieder der Wahlbehörden sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 22.08.2017

In Kraft vom 14.12.2011 bis 22.08.2017

(1) Scheiden der nach § 10 Abs. 2 bestellte ständige Vertreter oder die Leiter der Gemeindewahlbehörde, einer Sprengelwahlbehörde oder einer Sonderwahlbehörde oder deren Stellvertreter aus der Wahlbehörde aus, so sind sie von den Organen, die sie bestellt haben, unverzüglich durch neue zu ersetzen.

(2) ScheidetScheiden aus einer Wahlbehörde ein Beisitzer oder ein ErsatzmitgliedErsatzmitglieder aus oder üben sie ihr Amt nicht aus, so ist unverzüglich ein neuer Beisitzer oder ein neues Ersatzmitglied namhaft zu machen und zu bestellen.

(3) Werden nachträglich Sprengelwahlbehörden oder Sonderwahlbehörden gebildet, so sind ihre Mitglieder unverzüglich namhaft zu machen und zu bestellen.

(4) Auf die Änderungen nach den Abs. 1, 2 und 3 sind die Bestimmungen über die Namhaftmachung und die Bestellung der Mitglieder der Wahlbehörden sinngemäß anzuwenden.

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