Der Nachlasserwerb dinglicher Rechte an Liegenschaften richtet sich hinsichtlich des dinglichen Erwerbsaktes (modus) und der Typengestaltung nach dem Recht des Lageortes der Liegenschaft.
Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs
Dies betrifft nach hRspr und Lehre nicht die erbrechtliche Berufung. (JBl 1992,460 = IPRax 1992,328 = EFSlg XXVIII/6 = ZfRV 1993,35 (Zemen); SZ 2003/44) Dies betrifft insbes. die Frage, ob Liegenschaftseigentum aus dem Nachlass ipso iure mit dem Tod des Erblassers (so in Deutschland) oder erst mit Einantwortung (so in Oesterreich) oder Erbschaftsannahme mit Rückwirkung vom Erbfall an (so in Italien) erworben wird. (Walter, Erbrecht in Italien, http://www.institut-fuer-internationales-erbrecht.de/category/italien)
Hängt die passive Klagslegitimation davon ab, nach welchem Recht zu beurteilen ist, wem die tatsächliche Verfügungsmacht über die strittige Liegenschaft zusteht, ist dies aber gemäß dem Belegenheitsstatut und nicht nach den allenfalls in Frage kommenden Erbstatut zu beurteilen.(IPRax 1988,276 (Hoyer, 255) = ZfRV 1988,132)
Der dingliche Nachlasserwerb ist stets in Oesterreich abzuhandeln und ist die Frage des dinglichen Erbschaftserwerbs schon wegen § 28 Abs. 2 nach oesterr. Recht zu beurteilen..
Dr. WALTER Ulrike, RA; zugelassen in Österreich und Italien; Partner von del Torre-Franco-Sgrazzutti, Studio legale Associato
Gorizia/Udine(Wien)