Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Anmeldestelle für Zwecke der Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und Drittstaaten ist jene Zollstelle, bei welcher die Zollanmeldung abzugeben ist.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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