Die Bewilligung für die vereinfachte handelsstatistische Anmeldung von Fabrikationsanlagen entsprechend Kapitel 98 der Kombinierten Nomenklatur (jeweils gültiger Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) in der Ausfuhr ist durch das Zollamt Österreich zu erteilen. Die Bewilligung für die vereinfachte handelsstatistische Anmeldung von Fabrikationsanlagen entsprechend Kapitel 98 der Kombinierten Nomenklatur (jeweils gültiger Anhang römisch eins der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) in der Ausfuhr ist durch das Zollamt Österreich zu erteilen.
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