§ 6 HStG 1995

HStG 1995 - Handelsstatistisches Gesetz 1995

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Als Menge ist die Eigenmasse, das ist das Gewicht der Ware in Kilogramm ohne Umschließung beim Eingang oder bei der Versendung, anzumelden.

(2) Die besonderen Maßeinheiten sind entsprechend den Angaben anzuführen, die in der geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur im Hinblick auf die betreffenden Unterpositionen veröffentlicht sind.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 HStG 1995


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 HStG 1995 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

37 Entscheidungen zu § 6 HStG 1995


Entscheidungen zu § 6 HStG 1995


Entscheidungen zu § 6 Abs. 1 HStG 1995


Entscheidungen zu § 6 Abs. 2 HStG 1995


Entscheidungen zu § 6 Abs. 3 HStG 1995


Entscheidungen zu § 6 Abs. 4 HStG 1995


Entscheidungen zu § 6 Abs. 5 HStG 1995


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 HStG 1995


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 HStG 1995 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis HStG 1995 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 HStG 1995
§ 7 HStG 1995