Die Beschwerdeführerin studiert an der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz die Studienrichtung Informatik. Mit dem am 17. August 1993 beim Vorsitzenden der zuständigen Studienkommission der Universität Linz eingelangten Antrag ersuchte die Beschwerdeführerin die in der Studienrichtung "Technische Mathematik" an der Universität Wien (vor einem Einzelprüfer) abgelegte Prüfung "Compilerbau/Übersetzerbau" als gleichwertig für die Prüfung "Übersetzerbau I" i... mehr lesen...
Index: 72/02 Studienrecht allgemein
Norm: AHStG §15;AHStG §17;AHStG §21 Abs5;AHStG §3 Abs1;AHStG §3 Abs2;AHStG §30 Abs6;
Rechtssatz: Die Gleichwertigkeitsprüfung nach § 21 Abs 5 AHSchStG erfordert nicht nur eine Beurteilung nach Inhalt und Umfang der Anforderungen, sondern auch nach der Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen wurde (Hinweis E 20.9.1973, 823/73, VwSlg 8462 A/1973; E 26.9.1974, 7... mehr lesen...
Index: 72/02 Studienrecht allgemein
Norm: AHStG §15;AHStG §17;AHStG §21 Abs5;AHStG §3 Abs1;AHStG §3 Abs2;AHStG §30 Abs6;
Rechtssatz: Die nach § 21 Abs 5 AHSchStG vorzunehmende Gleichwertigkeitsprüfung hat sich an den für die in Betracht kommende Studienrichtung (nach § 3 AHSchStG iVm diesem Gesetz) geltenden besonderen Studienvorschriften, nämlich den besonderen Studiengesetzen (§ 3 Abs 1 AHSchStG), den Studienord... mehr lesen...