Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsWo in bundesgesetzlichen Bestimmungen auf Vorschriften hingewiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz ersetzt werden, treten an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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