Gesamte Rechtsvorschrift HStG 1995

Handelsstatistisches Gesetz 1995

HStG 1995
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Stand der Gesetzesgebung: 07.12.2021

Abschnitt I-Allgemeine Bestimmungen

§ 1 HStG 1995 Allgemeine Bestimmungen


  1. (1)Absatz einsWaren, die zwischen Österreich und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbracht werden, und Waren, die über die Zollgrenze der Europäischen Union in das statistische Erhebungsgebiet eingeführt oder aus diesem ausgeführt werden, sind für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik anzumelden. Das statistische Erhebungsgebiet für Ein- und Ausfuhren entspricht dem zollrechtlichen Anwendungsgebiet gemäß § 3 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994.Waren, die zwischen Österreich und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbracht werden, und Waren, die über die Zollgrenze der Europäischen Union in das statistische Erhebungsgebiet eingeführt oder aus diesem ausgeführt werden, sind für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik anzumelden. Das statistische Erhebungsgebiet für Ein- und Ausfuhren entspricht dem zollrechtlichen Anwendungsgebiet gemäß Paragraph 3, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,.
  2. (2)Absatz 2Unter Bedachtnahme auf unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union hat zur Erleichterung des Warenverkehrs und im Interesse der Verwaltungsvereinfachung
    1. 1.Ziffer einsentweder die Bundesanstalt Statistik Österreich auf Antrag durch Bescheid oder,
    2. 2.Ziffer 2wenn die Voraussetzungen für alle Anmeldepflichtigen gleichermaßen gegeben sind, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung
    Befreiungen von der handelsstatistischen Anmeldung festzulegen, die handelsstatistische Anmeldung in anderer Weise als durch die Übergabe des handelsstatistischen Anmeldeformulars zuzulassen oder die unmittelbare Anmeldung bei der Bundesanstalt Statistik Österreich zu bewilligen. Die von der Bundesanstalt Statistik Österreich erteilte Bewilligung hat auch Vorschreibungen über die Art des Datenträgers sowie seine Form und seinen Inhalt zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Die handelsstatistischen Angaben betreffend elektrische Energie sind für Zwecke der Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie zwischen Österreich und Drittstaaten von den Anmeldepflichtigen gemäß den §§ 4 und 14 der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.Die handelsstatistischen Angaben betreffend elektrische Energie sind für Zwecke der Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie zwischen Österreich und Drittstaaten von den Anmeldepflichtigen gemäß den Paragraphen 4 und 14 der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Bestimmte Waren oder Warenbewegungen gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. b und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 327 vom 17.12.2019, S. 1, sind auch dann Gegenstand der handelsstatistischen Anmeldung, wenn sie nicht unter die in Abs. 1 genannten Warenbewegungen fallen. In diesem Fall obliegt die Verpflichtung zur Abgabe der handelsstatistischen Anmeldung jeder im statistischen Erhebungsgebiet ansässigen natürlichen oder juristischen Person, die an der entsprechenden Warenbewegung beteiligt ist.Bestimmte Waren oder Warenbewegungen gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera b und Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 327 vom 17.12.2019, Sitzung 1, sind auch dann Gegenstand der handelsstatistischen Anmeldung, wenn sie nicht unter die in Absatz eins, genannten Warenbewegungen fallen. In diesem Fall obliegt die Verpflichtung zur Abgabe der handelsstatistischen Anmeldung jeder im statistischen Erhebungsgebiet ansässigen natürlichen oder juristischen Person, die an der entsprechenden Warenbewegung beteiligt ist.
  5. (5)Absatz 5Von den für österreichische Seeschiffsregister zuständigen Behörden sind monatlich die Informationen über Eintragungen und Löschungen sowie die zur Identifizierung der gemäß Abs. 4 zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichteten benötigten Angaben über Name und Anschrift des zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichteten sowie über die im Zuge der Schiffsregistrierung bzw. Registeraustragung beizubringenden technischen Angaben über das Schiff sowie Angaben über den Erwerb oder Verkauf an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.Von den für österreichische Seeschiffsregister zuständigen Behörden sind monatlich die Informationen über Eintragungen und Löschungen sowie die zur Identifizierung der gemäß Absatz 4, zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichteten benötigten Angaben über Name und Anschrift des zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichteten sowie über die im Zuge der Schiffsregistrierung bzw. Registeraustragung beizubringenden technischen Angaben über das Schiff sowie Angaben über den Erwerb oder Verkauf an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

§ 2 HStG 1995


  1. (1)Absatz einsDie handelsstatistische Anmeldung hat, soweit nach § 1 Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, elektronisch zu erfolgen. Sie hat alle für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik erforderlichen Daten zu enthalten.Die handelsstatistische Anmeldung hat, soweit nach Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, elektronisch zu erfolgen. Sie hat alle für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik erforderlichen Daten zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Zur Ergänzung oder Berichtigung der amtlichen Handelsstatistik haben alle Anmeldepflichtigen der Bundesanstalt Statistik Österreich über Aufforderung alle Auskünfte zu erteilen und alle Belege vorzulegen, die für eine Verarbeitung der handelsstatistischen Anmeldungen erforderlich sind.

§ 3 HStG 1995


Paragraph 3,

Vorbehaltlich entgegenstehenden unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union unterliegen alle handelsstatistischen Angaben der Geheimhaltungspflicht im Sinne des § 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999. Diese Angaben dürfen jedoch anderen Behörden oder Ämtern bekanntgegeben werden, soweit dies zur Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens erforderlich ist. Vorbehaltlich entgegenstehenden unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union unterliegen alle handelsstatistischen Angaben der Geheimhaltungspflicht im Sinne des Paragraph 17, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,. Diese Angaben dürfen jedoch anderen Behörden oder Ämtern bekanntgegeben werden, soweit dies zur Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens erforderlich ist.

Abschnitt II-Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten

§ 4 HStG 1995 Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten


§ 4.Paragraph 4,

Anmeldestelle für Zwecke der Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die Bundesanstalt Statistik Österreich.

§ 5 HStG 1995


Paragraph 5,

Unbeschadet des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2152 und der Durchführungsrechtsakte gemäß dieser Verordnung zum Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union hat der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unter Bedachtnahme auf die Aussagekraft der Statistik sowie die Sparsamkeit der Verwaltung durch Verordnung festzulegen, welche der in diesen Bestimmungen als optional genannten Daten zu erheben sind. Unbeschadet des Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/2152 und der Durchführungsrechtsakte gemäß dieser Verordnung zum Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union hat der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unter Bedachtnahme auf die Aussagekraft der Statistik sowie die Sparsamkeit der Verwaltung durch Verordnung festzulegen, welche der in diesen Bestimmungen als optional genannten Daten zu erheben sind.

§ 6 HStG 1995


  1. (1)Absatz einsAls Menge ist die Eigenmasse, das ist das Gewicht der Ware in Kilogramm ohne Umschließung beim Eingang oder bei der Versendung, anzumelden.
  2. (2)Absatz 2Die besonderen Maßeinheiten sind entsprechend den Angaben anzuführen, die in der geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur im Hinblick auf die betreffenden Unterpositionen veröffentlicht sind.

§ 7 HStG 1995


  1. (1)Absatz einsAls statistischer Wert der Ware ist grundsätzlich der Wert in Euro anzumelden, den die Ware beim Übergang über die Grenze des österreichischen Bundesgebietes hatte (Grenzwert).
  2. (2)Absatz 2Der Rechnungsbetrag ist je Position ohne Umsatzsteuer gemäß der ausgestellten Rechnung oder dem an ihre Stelle tretenden Dokument, für alle Waren, die Gegenstand der statistischen Anmeldung sind, anzumelden.

§ 8 HStG 1995 (weggefallen)


§ 8 HStG 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

§ 9 HStG 1995


  1. (1)Absatz einsFür die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den handelsstatistischen Anmeldungen (Anm. 1) ist der zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichtete verantwortlich. Tritt für einen Unternehmer ein Fiskalvertreter gemäß § 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994 auf, so ist dieser zur handelsstatistischen Anmeldung verpflichtet.Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den handelsstatistischen Anmeldungen Anmerkung 1) ist der zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichtete verantwortlich. Tritt für einen Unternehmer ein Fiskalvertreter gemäß Paragraph 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994, auf, so ist dieser zur handelsstatistischen Anmeldung verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2Die richtig und vollständig ausgefüllten handelsstatistischen Anmeldungen sind der Bundesanstalt Statistik Österreich spätestens bis zum 10. Arbeitstag des dem Berichtsmonat folgenden Monats zu übermitteln.

§ 10 HStG 1995


Paragraph 10,

Bei der Bundesanstalt Statistik Österreich ist ein Register der innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer zu führen, das die Versender bzw. Empfänger entsprechend dem unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Union erfaßt.

§ 11 HStG 1995


  1. (1)Absatz einsDas nach § 10 bei der Bundesanstalt Statistik Österreich zu führende Register hat unbeschadet des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union vor allem zu enthalten:Das nach Paragraph 10, bei der Bundesanstalt Statistik Österreich zu führende Register hat unbeschadet des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union vor allem zu enthalten:
    1. a)Litera aName und Vorname bzw. Firma des Auskunftspflichtigen;
    2. b)Litera bvollständige Anschrift einschließlich Postleitzahl;
    3. c)Litera cUmsatzsteuer-Identifikationsnummer;
    4. d)Litera dJahr und Monat der Registereintragung;
    5. e)Litera eEigenschaft des Registrierten als Auskunftspflichtiger oder Drittanmelder bei der Versendung oder beim Eingang;
    6. f)Litera fdie Gesamtwerte der innergemeinschaftlichen Warenverkehre je Monat und Warenstrom getrennt nach Eingang und Versendung.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bestimmt zur Festlegung der von der Europäischen Union im Bereich der Statistik des Warenverkehrs angeordneten Grenzwerte durch Verordnung statistische Schwellen. Für die Ermittlung dieser Schwellen sind primär die von den Unternehmen angemeldeten außenhandelsstatistischen Daten heranzuziehen. Liegen solche nicht vor oder bedürfen sie einer Überprüfung, so sind zusätzlich die Umsatzsteueranmeldungen der Unternehmen heranzuziehen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 148/2004)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2004,)

§ 12 HStG 1995


  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen hat der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich die Verzeichnisse der Umsatzsteuerpflichtigen, die während des betreffenden Zeitraumes eine Lieferung an andere Mitgliedstaaten gemeldet haben, zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die in Abs. 1 genannten Verzeichnisse haben weiters zu enthalten:Die in Absatz eins, genannten Verzeichnisse haben weiters zu enthalten:
    1. a)Litera adie Umsatzsteuerpflichtigen, die erklärt haben, daß sie während des betreffenden Zeitraumes einen Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten durchgeführt haben, der zwar nicht aus einer Lieferung hervorgegangen ist, aber gleichwohl Gegenstand einer periodischen Steueranmeldung sein muß;
    2. b)Litera bdie institutionellen Nichtumsatzsteuerpflichtigen und die steuerbefreiten Unternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und Unternehmer, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 22 des Umsatzsteuergesetzes 1994 fallen und die erklärt haben, daß sie während des betreffenden Zeitraums einen Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten durchgeführt haben, der Gegenstand einer periodischen Steueranmeldung sein muß.die institutionellen Nichtumsatzsteuerpflichtigen und die steuerbefreiten Unternehmer gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, und Unternehmer, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß Paragraph 22, des Umsatzsteuergesetzes 1994 fallen und die erklärt haben, daß sie während des betreffenden Zeitraums einen Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten durchgeführt haben, der Gegenstand einer periodischen Steueranmeldung sein muß.
  3. (3)Absatz 3Diese Verzeichnisse haben für jeden der darin aufgenommenen Marktteilnehmer die wertmäßigen Beträge über den von ihm durchgeführten Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten zu enthalten, den er gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 bzw. § 22 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, in seiner Steueranmeldung angegeben hat.Diese Verzeichnisse haben für jeden der darin aufgenommenen Marktteilnehmer die wertmäßigen Beträge über den von ihm durchgeführten Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten zu enthalten, den er gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, bzw. Paragraph 22, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, in seiner Steueranmeldung angegeben hat.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen hat der Bundesanstalt Statistik Österreich darüberhinaus regelmäßig die auf Grund der zusammenfassenden Meldung in den einzelnen Mitgliedstaaten ermittelten Bemessungsgrundlagen nach Ländern sowie nach den auf österreichischer Seite beteiligten Umsatzsteuerpflichtigen bzw. institutionell Nichtumsatzsteuerpflichtigen gegliedert zur Verfügung zu stellen.
  5. (5)Absatz 5Ergeben sich zwischen den handelsstatistischen Anmeldungen eines Umsatzsteuerpflichtigen und den gemäß den Absätzen 1 und 4 an die Bundesanstalt Statistik Österreich übermittelten Daten bedeutsame Differenzen, so sind diese durch die Bundesanstalt Statistik Österreich mit der Österreichischen Finanzverwaltung aufzuklären und sind die notwendigen Richtigstellungen zu veranlassen.
  6. (6)Absatz 6Die nach Abs. 1 bis 5 durchzuführenden Übermittlungen haben monatlich automationsunterstützt zu erfolgen.Die nach Absatz eins bis 5 durchzuführenden Übermittlungen haben monatlich automationsunterstützt zu erfolgen.

§ 13 HStG 1995


Paragraph 13,

Die Bewilligung für die vereinfachte handelsstatistische Behandlung von Fabrikationsanlagen entsprechend Kapitel 98 der Kombinierten Nomenklatur (jeweils gültiger Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) in der Ausfuhr ist durch die Bundesanstalt Statistik Österreich zu erteilen. Die Bewilligung für die vereinfachte handelsstatistische Behandlung von Fabrikationsanlagen entsprechend Kapitel 98 der Kombinierten Nomenklatur (jeweils gültiger Anhang römisch eins der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) in der Ausfuhr ist durch die Bundesanstalt Statistik Österreich zu erteilen.

Abschnitt III-Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und Drittstaaten

§ 14 HStG 1995 Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und Drittstaaten


§ 14.Paragraph 14,

Die handelsstatistische Anmeldung für Zwecke der Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und Drittstaaten obliegt demjenigen, der für die handelsstatistisch anzumeldende Ware die nach den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehene Anmeldung abzugeben hat.

§ 15 HStG 1995


Paragraph 15,

Anmeldestelle für Zwecke der Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und Drittstaaten ist jene Zollstelle, bei welcher die Zollanmeldung abzugeben ist.

§ 16 HStG 1995


Paragraph 16,

Für die handelsstatistische Anmeldung sind für die zollrechtliche Bestimmung die Weisungen zu Feld 37 in Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993, ABl. EG Nr. L 253, S 1, (Zollkodex-Durchführungsverordnung) anzuwenden.

§ 17 HStG 1995


Paragraph 17,

Für die handelsstatistische Anmeldung können unbeschadet des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union folgende Daten erfragt werden:

  1. a)Litera ader Name (Firma) und die Anschrift des Anmelders und des Drittanmelders der Ware;
  2. b)Litera bdie zollrechtliche Bestimmung;
  3. c)Litera cdas Ursprungs-, Versendungs-, Einkaufs-, Verkaufs- bzw. Bestimmungsland sowie der Einfuhr-, Ausfuhr-, Bestimmungs- bzw. tatsächliche Ausfuhrmitgliedstaat;
  4. d)Litera ddie Bezeichnung der Ware;
  5. e)Litera edie Warennummer;
  6. f)Litera fdie Warenmenge, in Eigenmasse und besonderen Maßeinheiten;
  7. g)Litera gder statistische Wert der Waren;
  8. h)Litera hder Verkehrszweig an der Außengrenze;
  9. i)Litera ider Verkehrszweig innerhalb der Gemeinschaft;
  10. j)Litera jgegebenenfalls die besondere Warenbewegung;
  11. k)Litera kdas Kennzeichen und die Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels;
  12. l)Litera ldas Kennzeichen und die Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels bei der Ankunft bzw. beim Abgang;
  13. m)Litera mdas Behältnis;
  14. n)Litera nder Be- oder Entladeort der Waren;
  15. o)Litera odie Eingangszollstelle oder die Ausgangszollstelle sowie die überwachende Zollstelle;
  16. p)Litera pdie Zollpräferenz;
  17. q)Litera qdas Kontingent;
  18. r)Litera rder Rechnungsbetrag;
  19. s)Litera sdie Art des Geschäftes;
  20. t)Litera tdie Lieferbedingungen.

§ 18 HStG 1995


  1. (1)Absatz einsAls Menge ist die Eigenmasse, das ist das Gewicht der Ware in Kilogramm ohne Umschließung beim Eingang oder der Versendung, anzumelden.
  2. (2)Absatz 2Die besonderen Maßeinheiten sind entsprechend den Angaben anzuführen, die in der geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur im Hinblick auf die betreffenden Unterpositionen veröffentlicht sind.

§ 19 HStG 1995


  1. (1)Absatz einsAls statistischer Wert der Ware ist der Wert in Euro anzumelden, den die Ware beim Übergang über die Grenze des statistischen Erhebungsgebietes hatte (Grenzwert).
  2. (2)Absatz 2Der Rechnungsbetrag bei der Einfuhr ist ohne Umsatzsteuer gemäß der ausgestellten Rechnung oder dem an ihre Stelle tretenden Dokument, für alle Waren, die Gegenstand der statistischen Anmeldung sind, anzumelden.

§ 20 HStG 1995


  1. (1)Absatz einsFür die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den handelsstatistischen Anmeldeformularen ist der zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichtete verantwortlich.
  2. (2)Absatz 2Im Sinne des § 9 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 haben die Anmeldepflichtigen den Anmeldestellen alle zur Überprüfung der handelsstatistischen Anmeldung erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen.Im Sinne des Paragraph 9, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 haben die Anmeldepflichtigen den Anmeldestellen alle zur Überprüfung der handelsstatistischen Anmeldung erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen.

§ 21 HStG 1995


  1. (1)Absatz einsDie ausgefüllten handelsstatistischen Anmeldeformulare sind von den Zollstellen unmittelbar der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, sofern die notwendigen Daten nicht mittels automationsunterstützt auswertbarer Datenträger oder im Rahmen eines Datenverbundes der Bundesanstalt Statistik Österreich bekanntgegeben werden.
  2. (2)Absatz 2Die Anmeldepflichtigen sowie alle im Inland wohnhaften Personen, deren Namen (Firmen) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf den handelsstatistischen Anmeldeformularen verzeichnet sind, haben der Bundesanstalt Statistik Österreich über Aufforderung alle Auskünfte zu erteilen und alle Belege vorzulegen, die für die Verarbeitung der handelsstatistischen Anmeldeformulare erforderlich sind.
  3. (3)Absatz 3In der Bundesanstalt Statistik Österreich ist ein Register betreffend die Statistik des Warenverkehrs mit Drittstaaten zu führen; das Register umfasst alle zur handelsstatistischen Anmeldung gemäß § 14 verpflichteten Umsatzsteuerpflichtigen, institutionellen Nichtumsatzsteuerpflichtigen, steuerbefreiten Unternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, sowie Unternehmer, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 22 UStG 1994 fallen; dazu zählen auchIn der Bundesanstalt Statistik Österreich ist ein Register betreffend die Statistik des Warenverkehrs mit Drittstaaten zu führen; das Register umfasst alle zur handelsstatistischen Anmeldung gemäß Paragraph 14, verpflichteten Umsatzsteuerpflichtigen, institutionellen Nichtumsatzsteuerpflichtigen, steuerbefreiten Unternehmer gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994, sowie Unternehmer, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß Paragraph 22, UStG 1994 fallen; dazu zählen auch
    1. a)Litera ajene Umsatzsteuerpflichtigen, die erklärt haben, dass sie während des betreffenden Zeitraumes einen Warenverkehr mit Drittstaaten durchgeführt haben, der zwar nicht aus einer Lieferung hervorgegangen ist, aber gleichwohl Gegenstand einer periodischen Steueranmeldung sein muss, sowie
    2. b)Litera bjene institutionellen Nichtumsatzsteuerpflichtigen und die steuerbefreiten Unternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, und Unternehmer, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 22 UStG 1994 fallen und die erklärt haben, dass sie während des betreffenden Zeitraums einen Warenverkehr mit Drittstaaten durchgeführt haben, der Gegenstand einer periodischen Steueranmeldung sein muss.jene institutionellen Nichtumsatzsteuerpflichtigen und die steuerbefreiten Unternehmer gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994, und Unternehmer, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß Paragraph 22, UStG 1994 fallen und die erklärt haben, dass sie während des betreffenden Zeitraums einen Warenverkehr mit Drittstaaten durchgeführt haben, der Gegenstand einer periodischen Steueranmeldung sein muss.
  4. (4)Absatz 4Dieses Register hat folgende Merkmale zu enthalten:
    1. a)Litera aZu- und Vorname bzw. Firma des Marktteilnehmers mit Drittstaaten;
    2. b)Litera bvollständige Anschrift einschließlich Postleitzahl;
    3. c)Litera cUmsatzsteuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
    4. d)Litera dZollbeteiligten-Identifikationsnummer, Bewilligungsnummer für Vereinfachte Verfahren der zollrechtlichen und handelsstatistischen Anmeldung sowie andere von den Zoll- und Steuerverwaltungsbehörden zur Identifizierung der Anmeldepflichtigen verwendete Kennnummern;
    5. e)Litera eJahr und Monat der Registereintragung bzw. Löschung;
    6. f)Litera fdie Gesamtwerte der Warenverkehre mit Drittstaaten und Warenstrom getrennt nach Ein- und Ausfuhr.
  5. (5)Absatz 5Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen hat der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Aktualisierung des Registers über die in Abs. 1 genannten Marktteilnehmer mit Drittstaaten monatlich die in Abs. 4 lit. a bis d sowie f angeführten Merkmale automationsunterstützt zu übermitteln.Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen hat der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Aktualisierung des Registers über die in Absatz eins, genannten Marktteilnehmer mit Drittstaaten monatlich die in Absatz 4, Litera a bis d sowie f angeführten Merkmale automationsunterstützt zu übermitteln.

§ 22 HStG 1995


Paragraph 22,

Die Bewilligung für die vereinfachte handelsstatistische Anmeldung von Fabrikationsanlagen entsprechend Kapitel 98 der Kombinierten Nomenklatur (jeweils gültiger Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) in der Ausfuhr ist durch das Zollamt Österreich zu erteilen. Die Bewilligung für die vereinfachte handelsstatistische Anmeldung von Fabrikationsanlagen entsprechend Kapitel 98 der Kombinierten Nomenklatur (jeweils gültiger Anhang römisch eins der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) in der Ausfuhr ist durch das Zollamt Österreich zu erteilen.

Abschnitt IV-Straf-, Inkrafttretens- und Schlußbestimmungen

§ 23 HStG 1995 Straf-, Inkrafttretens- und Schlußbestimmungen


  1. (1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 1 700 € zu bestrafen, wer der Auskunftspflicht nach diesem Bundesgesetz durch Verweigerung der Auskunft trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachkommt oder wissentlich entgegen zur Verfügung stehender Informationen unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht.
  2. (2)Absatz 2Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt zwei Jahre.

§ 24 HStG 1995


  1. (1)Absatz einsWo in bundesgesetzlichen Bestimmungen auf Vorschriften hingewiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz ersetzt werden, treten an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  2. (2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 25 HStG 1995


  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung des § 1 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph eins, dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.
  2. (2)Absatz 2Soweit ein Einschreiten des Zollamtes Österreich oder eine Mitwirkung der Finanzämter vorgesehen ist, ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen betraut.
  3. (3)Absatz 3Sofern Waren betroffen sind, für die der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus nach dem Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011, zur Erteilung der Aus- oder Einfuhrbewilligung zuständig ist, ist auch das Einvernehmen mit diesem Bundesminister bzw. dieser Bundesministerin herzustellen.Sofern Waren betroffen sind, für die der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus nach dem Außenwirtschaftsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,, zur Erteilung der Aus- oder Einfuhrbewilligung zuständig ist, ist auch das Einvernehmen mit diesem Bundesminister bzw. dieser Bundesministerin herzustellen.
  4. (4)Absatz 4§ 22 und § 25 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.Paragraph 22 und Paragraph 25, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

§ 26 HStG 1995


  1. (1)Absatz einsHinsichtlich des § 23 tritt dieses Bundesgesetz am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.Hinsichtlich des Paragraph 23, tritt dieses Bundesgesetz am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich der übrigen Bestimmungen tritt dieses Bundesgesetz gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über die statistische Erhebung des Warenverkehrs mit dem Ausland, BGBl. Nr. 661/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 31/1994 samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft.Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über die statistische Erhebung des Warenverkehrs mit dem Ausland, Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1987,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1994, samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 23 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 23, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Die §§ 1, 2, 3, 4, 5, 7, 9, 10, 11, 12, 13, 19, 20, 21, 22 und 25, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Die Paragraphen eins,, 2, 3, 4, 5, 7, 9, 10, 11, 12, 13, 19, 20, 21, 22 und 25, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2004,, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6Die §§ 1, 2, 3, 5, 9, 11, 12, 21, 23 und 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 186/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. § 8 tritt mit diesem Tag außer Kraft.Die Paragraphen eins,, 2, 3, 5, 9, 11, 12, 21, 23 und 25 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Paragraph 8, tritt mit diesem Tag außer Kraft.