Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsAls Menge ist die Eigenmasse, das ist das Gewicht der Ware in Kilogramm ohne Umschließung beim Eingang oder der Versendung, anzumelden.
(2)Absatz 2Die besonderen Maßeinheiten sind entsprechend den Angaben anzuführen, die in der geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur im Hinblick auf die betreffenden Unterpositionen veröffentlicht sind.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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