§ 20 HStG 1995

HStG 1995 - Handelsstatistisches Gesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den handelsstatistischen Anmeldeformularen ist der zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichtete verantwortlich.

(2) Im Sinne des § 9 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 haben die Anmeldepflichtigen den Anmeldestellen alle zur Überprüfung der handelsstatistischen Anmeldung erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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