Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsFür die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den handelsstatistischen Anmeldeformularen ist der zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichtete verantwortlich.
(2)Absatz 2Im Sinne des § 9 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 haben die Anmeldepflichtigen den Anmeldestellen alle zur Überprüfung der handelsstatistischen Anmeldung erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen.Im Sinne des Paragraph 9, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 haben die Anmeldepflichtigen den Anmeldestellen alle zur Überprüfung der handelsstatistischen Anmeldung erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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