Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen hat der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich die Verzeichnisse der Umsatzsteuerpflichtigen, die während des betreffenden Zeitraumes eine Lieferung an andere Mitgliedstaaten gemeldet haben, zu übermitteln.
(2)Absatz 2Die in Abs. 1 genannten Verzeichnisse haben weiters zu enthalten:Die in Absatz eins, genannten Verzeichnisse haben weiters zu enthalten:
a)Litera adie Umsatzsteuerpflichtigen, die erklärt haben, daß sie während des betreffenden Zeitraumes einen Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten durchgeführt haben, der zwar nicht aus einer Lieferung hervorgegangen ist, aber gleichwohl Gegenstand einer periodischen Steueranmeldung sein muß;
b)Litera bdie institutionellen Nichtumsatzsteuerpflichtigen und die steuerbefreiten Unternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und Unternehmer, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 22 des Umsatzsteuergesetzes 1994 fallen und die erklärt haben, daß sie während des betreffenden Zeitraums einen Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten durchgeführt haben, der Gegenstand einer periodischen Steueranmeldung sein muß.die institutionellen Nichtumsatzsteuerpflichtigen und die steuerbefreiten Unternehmer gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, und Unternehmer, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß Paragraph 22, des Umsatzsteuergesetzes 1994 fallen und die erklärt haben, daß sie während des betreffenden Zeitraums einen Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten durchgeführt haben, der Gegenstand einer periodischen Steueranmeldung sein muß.
(3)Absatz 3Diese Verzeichnisse haben für jeden der darin aufgenommenen Marktteilnehmer die wertmäßigen Beträge über den von ihm durchgeführten Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten zu enthalten, den er gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 bzw. § 22 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, in seiner Steueranmeldung angegeben hat.Diese Verzeichnisse haben für jeden der darin aufgenommenen Marktteilnehmer die wertmäßigen Beträge über den von ihm durchgeführten Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten zu enthalten, den er gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, bzw. Paragraph 22, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, in seiner Steueranmeldung angegeben hat.
(4)Absatz 4Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen hat der Bundesanstalt Statistik Österreich darüberhinaus regelmäßig die auf Grund der zusammenfassenden Meldung in den einzelnen Mitgliedstaaten ermittelten Bemessungsgrundlagen nach Ländern sowie nach den auf österreichischer Seite beteiligten Umsatzsteuerpflichtigen bzw. institutionell Nichtumsatzsteuerpflichtigen gegliedert zur Verfügung zu stellen.
(5)Absatz 5Ergeben sich zwischen den handelsstatistischen Anmeldungen eines Umsatzsteuerpflichtigen und den gemäß den Absätzen 1 und 4 an die Bundesanstalt Statistik Österreich übermittelten Daten bedeutsame Differenzen, so sind diese durch die Bundesanstalt Statistik Österreich mit der Österreichischen Finanzverwaltung aufzuklären und sind die notwendigen Richtigstellungen zu veranlassen.
(6)Absatz 6Die nach Abs. 1 bis 5 durchzuführenden Übermittlungen haben monatlich automationsunterstützt zu erfolgen.Die nach Absatz eins bis 5 durchzuführenden Übermittlungen haben monatlich automationsunterstützt zu erfolgen.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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