Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsAls statistischer Wert der Ware ist der Wert in Euro anzumelden, den die Ware beim Übergang über die Grenze des statistischen Erhebungsgebietes hatte (Grenzwert).
(2)Absatz 2Der Rechnungsbetrag bei der Einfuhr ist ohne Umsatzsteuer gemäß der ausgestellten Rechnung oder dem an ihre Stelle tretenden Dokument, für alle Waren, die Gegenstand der statistischen Anmeldung sind, anzumelden.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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