(1) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den handelsstatistischen Anmeldungen (Anm. 1) ist der zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichtete verantwortlich. Tritt für einen Unternehmer ein Fiskalvertreter gemäß § 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994 auf, so ist dieser zur handelsstatistischen Anmeldung verpflichtet.
(2) Die richtig und vollständig ausgefüllten handelsstatistischen Anmeldungen sind der Bundesanstalt Statistik Österreich spätestens bis zum 10. Arbeitstag des dem Berichtsmonat folgenden Monats zu übermitteln.
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Anm. 1: Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 186/2021 lautet:“In den §§ … und 9 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Anmeldeformulare“ durch das Wort „Anmeldungen“ ersetzt“. In Abs. 1 wurden das Wort „Anmeldeformularen“ durch das Wort „Anmeldungen“ ersetzt.)
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