§ 17 HStG 1995

HStG 1995 - Handelsstatistisches Gesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
Paragraph 17,

Für die handelsstatistische Anmeldung können unbeschadet des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union folgende Daten erfragt werden:

  1. a)Litera ader Name (Firma) und die Anschrift des Anmelders und des Drittanmelders der Ware;
  2. b)Litera bdie zollrechtliche Bestimmung;
  3. c)Litera cdas Ursprungs-, Versendungs-, Einkaufs-, Verkaufs- bzw. Bestimmungsland sowie der Einfuhr-, Ausfuhr-, Bestimmungs- bzw. tatsächliche Ausfuhrmitgliedstaat;
  4. d)Litera ddie Bezeichnung der Ware;
  5. e)Litera edie Warennummer;
  6. f)Litera fdie Warenmenge, in Eigenmasse und besonderen Maßeinheiten;
  7. g)Litera gder statistische Wert der Waren;
  8. h)Litera hder Verkehrszweig an der Außengrenze;
  9. i)Litera ider Verkehrszweig innerhalb der Gemeinschaft;
  10. j)Litera jgegebenenfalls die besondere Warenbewegung;
  11. k)Litera kdas Kennzeichen und die Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels;
  12. l)Litera ldas Kennzeichen und die Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels bei der Ankunft bzw. beim Abgang;
  13. m)Litera mdas Behältnis;
  14. n)Litera nder Be- oder Entladeort der Waren;
  15. o)Litera odie Eingangszollstelle oder die Ausgangszollstelle sowie die überwachende Zollstelle;
  16. p)Litera pdie Zollpräferenz;
  17. q)Litera qdas Kontingent;
  18. r)Litera rder Rechnungsbetrag;
  19. s)Litera sdie Art des Geschäftes;
  20. t)Litera tdie Lieferbedingungen.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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