§ 17 HStG 1995

HStG 1995 - Handelsstatistisches Gesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Für die handelsstatistische Anmeldung können unbeschadet des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union folgende Daten erfragt werden:

a)

der Name (Firma) und die Anschrift des Anmelders und des Drittanmelders der Ware;

b)

die zollrechtliche Bestimmung;

c)

das Ursprungs-, Versendungs-, Einkaufs-, Verkaufs- bzw. Bestimmungsland sowie der Einfuhr-, Ausfuhr-, Bestimmungs- bzw. tatsächliche Ausfuhrmitgliedstaat;

d)

die Bezeichnung der Ware;

e)

die Warennummer;

f)

die Warenmenge, in Eigenmasse und besonderen Maßeinheiten;

g)

der statistische Wert der Waren;

h)

der Verkehrszweig an der Außengrenze;

i)

der Verkehrszweig innerhalb der Gemeinschaft;

j)

gegebenenfalls die besondere Warenbewegung;

k)

das Kennzeichen und die Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels;

l)

das Kennzeichen und die Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels bei der Ankunft bzw. beim Abgang;

m)

das Behältnis;

n)

der Be- oder Entladeort der Waren;

o)

die Eingangszollstelle oder die Ausgangszollstelle sowie die überwachende Zollstelle;

p)

die Zollpräferenz;

q)

das Kontingent;

r)

der Rechnungsbetrag;

s)

die Art des Geschäftes;

t)

die Lieferbedingungen.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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