Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
Paragraph 17,
Für die handelsstatistische Anmeldung können unbeschadet des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union folgende Daten erfragt werden:
a)Litera ader Name (Firma) und die Anschrift des Anmelders und des Drittanmelders der Ware;
b)Litera bdie zollrechtliche Bestimmung;
c)Litera cdas Ursprungs-, Versendungs-, Einkaufs-, Verkaufs- bzw. Bestimmungsland sowie der Einfuhr-, Ausfuhr-, Bestimmungs- bzw. tatsächliche Ausfuhrmitgliedstaat;
d)Litera ddie Bezeichnung der Ware;
e)Litera edie Warennummer;
f)Litera fdie Warenmenge, in Eigenmasse und besonderen Maßeinheiten;
g)Litera gder statistische Wert der Waren;
h)Litera hder Verkehrszweig an der Außengrenze;
i)Litera ider Verkehrszweig innerhalb der Gemeinschaft;
j)Litera jgegebenenfalls die besondere Warenbewegung;
k)Litera kdas Kennzeichen und die Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels;
l)Litera ldas Kennzeichen und die Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels bei der Ankunft bzw. beim Abgang;
m)Litera mdas Behältnis;
n)Litera nder Be- oder Entladeort der Waren;
o)Litera odie Eingangszollstelle oder die Ausgangszollstelle sowie die überwachende Zollstelle;
p)Litera pdie Zollpräferenz;
q)Litera qdas Kontingent;
r)Litera rder Rechnungsbetrag;
s)Litera sdie Art des Geschäftes;
t)Litera tdie Lieferbedingungen.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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