Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Die handelsstatistische Anmeldung für Zwecke der Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und Drittstaaten obliegt demjenigen, der für die handelsstatistisch anzumeldende Ware die nach den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehene Anmeldung abzugeben hat.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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