(1) Mit der Vollziehung des § 1 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.
(2) Soweit ein Einschreiten des Zollamtes Österreich oder eine Mitwirkung der Finanzämter vorgesehen ist, ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen betraut.
(3) Sofern Waren betroffen sind, für die der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus nach dem Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011, zur Erteilung der Aus- oder Einfuhrbewilligung zuständig ist, ist auch das Einvernehmen mit diesem Bundesminister bzw. dieser Bundesministerin herzustellen.
(4) § 22 und § 25 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
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