Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsMit der Vollziehung des § 1 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph eins, dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.
(2)Absatz 2Soweit ein Einschreiten des Zollamtes Österreich oder eine Mitwirkung der Finanzämter vorgesehen ist, ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen betraut.
(3)Absatz 3Sofern Waren betroffen sind, für die der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus nach dem Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011, zur Erteilung der Aus- oder Einfuhrbewilligung zuständig ist, ist auch das Einvernehmen mit diesem Bundesminister bzw. dieser Bundesministerin herzustellen.Sofern Waren betroffen sind, für die der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus nach dem Außenwirtschaftsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,, zur Erteilung der Aus- oder Einfuhrbewilligung zuständig ist, ist auch das Einvernehmen mit diesem Bundesminister bzw. dieser Bundesministerin herzustellen.
(4)Absatz 4§ 22 und § 25 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.Paragraph 22 und Paragraph 25, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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