Die Beschwerdeführerin brachte am 21. April 1987 einen Wahlvorschlag zu den Hochschülerschaftswahlen 1987 an die Wahlkommission bei der österreichischen Hochschülerschaft ein, der die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe "Hier ankreuzen" trug. Als zustellungsbevollmächtigter Vertreter wurde M. namhaft gemacht. Mit Beschluss der Wahlkommission vom 27. April 1987 wurde der Wahlvorschlag dieser wahlwerbenden Gruppe zugelassen. In ihrer Sitzung vom 7. Mai 1987 beschloss die genannte Wahlk... mehr lesen...
Index: 72/14 Hochschülerschaft
Norm: HSG 1973 §15 Abs9;HSG 1973 §16 Abs12;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1999:1993120225.X01 Im RIS seit 13.02.2002 mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin brachte am 21. April 1987 einen Wahlvorschlag zu den Hochschülerschaftswahlen 1987 an die Wahlkommission bei der österreichischen Hochschülerschaft ein, der die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe "HIER ANKREUZEN" trug. Als zustellungsbevollmächtigter Vertreter wurde M namhaft gemacht. Mit Beschluß der Wahlkommission vom 27. April 1987 wurde der Wahlvorschlag dieser wahlwerbenden Gruppe zugelassen. In ihrer Sitzung vom 7. Mai 1987 beschloß die genannte Wahlkomm... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren72/14 Hochschülerschaft
Norm: AVG §66 Abs4;B-VG Art132;HSchWO 1983 §10;HSchWO 1983 §11;HSG 1973 §15 Abs9;HSG 1973 §16 Abs12;VwGG §27; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/12/0222
Rechtssatz: In Verfahren über einen Einspruch wegen Verletzungen der Bestimm... mehr lesen...
Mit der vorliegenden Beschwerde gemäß Artikel 132 B-VG in Verbindung mit § 27 VwGG macht die Beschwerdeführerin geltend, über ihren Einspruch gegen die österreichischen Hochschülerschaftswahlen vom 9., 10. und 11. Mai 1989, gerichtet an die "Wahlkommission bei der Hochschülerschaft an der Johannes Kepler Universität Linz" vom 22. Mai 1989 habe die belangte Behörde nicht entschieden. Mit Bescheid der Wahlkommission vom 17. November 1989 sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, i... mehr lesen...
Index: 72/14 Hochschülerschaft
Norm: HSchWO 1983 §42 Abs1;HSG 1973 §16 Abs12;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1991120013.X01 Im RIS seit 13.02.2002 mehr lesen...