§ 12 HS-QSG Aufgaben der Generalversammlung

Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Aufgaben der Generalversammlung umfassen:
    1. 1.Ziffer einsdie Wahl gemäß § 5 Abs. 1;die Wahl gemäß Paragraph 5, Absatz eins ;,
    2. 2.Ziffer 2die Nominierungen gemäß § 7 Abs. 2 und § 13 Abs. 3;die Nominierungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz 3 ;,
    3. 3.Ziffer 3die Kenntnisnahme des Finanzplanes, des Rechnungsabschlusses und des Tätigkeitsberichts sowie die Stellungnahme zur Geschäftsordnung des Boards.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 17, BGBl. I Nr. 77/2020)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,)

  2. (2)Absatz 2Bei den Nominierungen gemäß § 5 Abs. 1 sind je ein Mitglied aus den Vertreterinnen und den Vertretern der Universitätenkonferenz, der Fachhochschulkonferenz und der Österreichischen Privatuniversitätenkonferenz zu berücksichtigen.Bei den Nominierungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, sind je ein Mitglied aus den Vertreterinnen und den Vertretern der Universitätenkonferenz, der Fachhochschulkonferenz und der Österreichischen Privatuniversitätenkonferenz zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3Die Generalversammlung hat aus ihrem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung zu wählen.
  4. (4)Absatz 4Der Generalversammlung übt ihre Tätigkeit in Vollversammlungen aus.
  5. (5)Absatz 5Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünfzehnacht ihrer Mitglieder persönlich anwesend sind. Sie fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. (6)Absatz 6Die Generalversammlung hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben und der Aufgaben des Kuratoriums gemäß § 5 sicherstellt.Die Generalversammlung hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben und der Aufgaben des Kuratoriums gemäß Paragraph 5, sicherstellt.
  7. (7)Absatz 7Die Mitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Reisekosten sind unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl Nr. 133/1955, zu ersetzen.Die Mitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Reisekosten sind unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, zu ersetzen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 30.07.2011 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsDie Aufgaben der Generalversammlung umfassen:
    1. 1.Ziffer einsdie Wahl gemäß § 5 Abs. 1;die Wahl gemäß Paragraph 5, Absatz eins ;,
    2. 2.Ziffer 2die Nominierungen gemäß § 7 Abs. 2 und § 13 Abs. 3;die Nominierungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz 3 ;,
    3. 3.Ziffer 3die Kenntnisnahme des Finanzplanes, des Rechnungsabschlusses und des Tätigkeitsberichts sowie die Stellungnahme zur Geschäftsordnung des Boards.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 17, BGBl. I Nr. 77/2020)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,)

  2. (2)Absatz 2Bei den Nominierungen gemäß § 5 Abs. 1 sind je ein Mitglied aus den Vertreterinnen und den Vertretern der Universitätenkonferenz, der Fachhochschulkonferenz und der Österreichischen Privatuniversitätenkonferenz zu berücksichtigen.Bei den Nominierungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, sind je ein Mitglied aus den Vertreterinnen und den Vertretern der Universitätenkonferenz, der Fachhochschulkonferenz und der Österreichischen Privatuniversitätenkonferenz zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3Die Generalversammlung hat aus ihrem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung zu wählen.
  4. (4)Absatz 4Der Generalversammlung übt ihre Tätigkeit in Vollversammlungen aus.
  5. (5)Absatz 5Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünfzehnacht ihrer Mitglieder persönlich anwesend sind. Sie fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. (6)Absatz 6Die Generalversammlung hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben und der Aufgaben des Kuratoriums gemäß § 5 sicherstellt.Die Generalversammlung hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben und der Aufgaben des Kuratoriums gemäß Paragraph 5, sicherstellt.
  7. (7)Absatz 7Die Mitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Reisekosten sind unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl Nr. 133/1955, zu ersetzen.Die Mitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Reisekosten sind unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, zu ersetzen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten