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Kurorte
Anerkennung als Kurort
(1) Kurorte bedürfen einer Anerkennung durch die Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat die Anerkennung mit Bescheid auszusprechen, wenn dafür die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. Im Anerkennungsbescheid sind die Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zur Sicherstellung eines einwandfreien Kurbetriebes erforderlich sind, und der Name des Kurortes zu bestimmen.
(3) Der Antrag auf Anerkennung als Kurort ist von der Gemeinde oder von den Gemeinden zu stellen, über deren Gemeindegebiet sich der beantragte Kurbereich erstrecken soll. Im Anerkennungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
(4) Als Kurort darf ein Gebiet nur dann anerkannt werden, wenn in ihm insbesondere
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(5) Die Anerkennung als Kurort ist im Landesgesetzblatt und in der "Salzburger Landes-Zeitung" kundzumachen.
Kurorte
Anerkennung als Kurort
(1) Kurorte bedürfen einer Anerkennung durch die Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat die Anerkennung mit Bescheid auszusprechen, wenn dafür die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. Im Anerkennungsbescheid sind die Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zur Sicherstellung eines einwandfreien Kurbetriebes erforderlich sind, und der Name des Kurortes zu bestimmen.
(3) Der Antrag auf Anerkennung als Kurort ist von der Gemeinde oder von den Gemeinden zu stellen, über deren Gemeindegebiet sich der beantragte Kurbereich erstrecken soll. Im Anerkennungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
(4) Als Kurort darf ein Gebiet nur dann anerkannt werden, wenn in ihm insbesondere
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(5) Die Anerkennung als Kurort ist im Landesgesetzblatt und in der "Salzburger Landes-Zeitung" kundzumachen.