§ 11 HKG 1997

Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2003 bis 31.12.9999

Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen

§ 11

(1) Das Produkt eines Heilvorkommens darf erwerbsmäßig zu Heilzwecken vom Inhaber, unbeschadet gewerberechtlicher Vorschriften, nur aufgrund einer Bewilligung der Landesregierung vertrieben oder versendet werden.

(2) Die Landesregierung hat die Vertriebsbewilligung mit Bescheid zu erteilen, wenn dafür die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. Im Bewilligungsbescheid sind die Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft zur Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen erforderlich sind.

(3) Die Bewilligung erfolgt auf Antrag. Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs 4 lit b bis d durch ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein. Im Bewilligungsverfahren nach Abs 1 ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.

(4) Die Vertriebsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn

a)

die Anerkennung (§ 2) ausgesprochen worden ist;

b)

das Produkt eines Heilvorkommens im natürlichen Zustand versand- und lagerfähig ist;

c)

die chemischen oder physikalischen Eigenschaften des Produktes sich beim Vertrieb nicht in einer Weise ändern, die dessen Heilwirkung maßgeblich beeinflussen;

d)

die erforderlichen Abfüll-, Aufbereitungs- und Lagerungseinrichtungen in hygienisch und technisch einwandfreier Ausführung vorhanden sind.

(5) Die zum Versand gelangenden Flaschen und Abpackungen der Produkte von Heilvorkommen sind, soweit nicht lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften anzuwenden sind, mit Etiketten zu versehen, die den Namen und die örtliche Lage des Heilvorkommens, eine kurze Darstellung der letzten Vollanalyse mit Angabe des Datums und der untersuchenden Stelle, der anerkannten Indikationen und bei Wässern von Heilquellen die Angabe über einen allenfalls erfolgten Zusatz von Kohlensäure zu enthalten haben.

(6) Wässer von Heilquellen, die im naturbelassenen Zustand zum Versand gelangen und bei denen ein Zusatz von Kohlensäure nicht erfolgt ist, können als "natürlich abgefüllte Heilwässer" bezeichnet werden.

(7) Ein Inverkehrbringen von Produkten, die nicht von anerkannten Heilvorkommen stammen, mit einer Bezeichnung, die den Anschein erweckt, als ob es sich um Produkte anerkannter Heilvorkommen handelt, ist verboten.

(8) Die Verpachtung der Ausübung einer Vertriebsbewilligung ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Verpachtung zu untersagen, wenn der Pächter oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, das oder ein nach außen vertretungsbefugtes Organ nicht eigenberechtigt ist, gegen ihn bzw es ein Ausschließungsgrund gemäß § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt oder er bzw es die nötige Verlässlichkeit nicht besitzt.

Stand vor dem 30.04.2003

In Kraft vom 31.12.1997 bis 30.04.2003

Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen

§ 11

(1) Das Produkt eines Heilvorkommens darf erwerbsmäßig zu Heilzwecken vom Inhaber, unbeschadet gewerberechtlicher Vorschriften, nur aufgrund einer Bewilligung der Landesregierung vertrieben oder versendet werden.

(2) Die Landesregierung hat die Vertriebsbewilligung mit Bescheid zu erteilen, wenn dafür die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. Im Bewilligungsbescheid sind die Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft zur Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen erforderlich sind.

(3) Die Bewilligung erfolgt auf Antrag. Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs 4 lit b bis d durch ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein. Im Bewilligungsverfahren nach Abs 1 ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.

(4) Die Vertriebsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn

a)

die Anerkennung (§ 2) ausgesprochen worden ist;

b)

das Produkt eines Heilvorkommens im natürlichen Zustand versand- und lagerfähig ist;

c)

die chemischen oder physikalischen Eigenschaften des Produktes sich beim Vertrieb nicht in einer Weise ändern, die dessen Heilwirkung maßgeblich beeinflussen;

d)

die erforderlichen Abfüll-, Aufbereitungs- und Lagerungseinrichtungen in hygienisch und technisch einwandfreier Ausführung vorhanden sind.

(5) Die zum Versand gelangenden Flaschen und Abpackungen der Produkte von Heilvorkommen sind, soweit nicht lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften anzuwenden sind, mit Etiketten zu versehen, die den Namen und die örtliche Lage des Heilvorkommens, eine kurze Darstellung der letzten Vollanalyse mit Angabe des Datums und der untersuchenden Stelle, der anerkannten Indikationen und bei Wässern von Heilquellen die Angabe über einen allenfalls erfolgten Zusatz von Kohlensäure zu enthalten haben.

(6) Wässer von Heilquellen, die im naturbelassenen Zustand zum Versand gelangen und bei denen ein Zusatz von Kohlensäure nicht erfolgt ist, können als "natürlich abgefüllte Heilwässer" bezeichnet werden.

(7) Ein Inverkehrbringen von Produkten, die nicht von anerkannten Heilvorkommen stammen, mit einer Bezeichnung, die den Anschein erweckt, als ob es sich um Produkte anerkannter Heilvorkommen handelt, ist verboten.

(8) Die Verpachtung der Ausübung einer Vertriebsbewilligung ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Verpachtung zu untersagen, wenn der Pächter oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, das oder ein nach außen vertretungsbefugtes Organ nicht eigenberechtigt ist, gegen ihn bzw es ein Ausschließungsgrund gemäß § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt oder er bzw es die nötige Verlässlichkeit nicht besitzt.

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