Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsIm Bereich der Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) sind insbesondere folgende Fachbereiche vorzusehen:
1.Ziffer einsFachbereich Duale Berufsausbildung,
2.Ziffer 2Fachbereich Technik und Gewerbe,
3.Ziffer 3Fachbereich Mode und Design,
4.Ziffer 4Fachbereich Information und Kommunikation (Angewandte Digitalisierung),
5.Ziffer 5Fachbereich Ernährung,
6.Ziffer 6Fachbereich Soziales,
7.Ziffer 7Fachbereich Erziehung, Bildungs- und Entwicklungsbegleitung,
8.Ziffer 8Fachbereiche der land- und forstwirtschaftlichen Berufsbildung sowie der Fachbereich Agrar, Ernährung und Naturwissenschaften (Umwelt).
(2)Absatz 2Die Curricula der Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) haben Lehrveranstaltungen in Studienfächern vorzusehen, die den Unterrichtsgegenständen, Fachbereichen oder Fächerbündeln entsprechen.
In Kraft seit 15.06.2022 bis 31.12.9999
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