3.Ziffer 3Pflicht zur Information der Studierenden (zB hinsichtlich des Prüfungsablaufes, des Rechts auf eine alternative Prüfungsmethode gemäß § 63 Abs. 1 Z 11 des Hochschulgesetzes 2005),Pflicht zur Information der Studierenden (zB hinsichtlich des Prüfungsablaufes, des Rechts auf eine alternative Prüfungsmethode gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 11, des Hochschulgesetzes 2005),
4.Ziffer 4Beurteilungskriterien (für Prüfungen sowie für Bachelor- und Masterarbeiten),
5.Ziffer 5etwaige Sonderbestimmungen zur Studieneingangs- und Orientierungsphase,
6.Ziffer 6Informationen zu Bachelorarbeit und Masterarbeit (zB Thema, Struktur, Umfang, Abgabetermin),
7.Ziffer 7Anmeldeverfahren, -fristen und –erfordernisse sowie
8.Ziffer 8Prüfungswiederholungen.
In Kraft seit 15.06.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 8 HCV 2013
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 HCV 2013 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 8 HCV 2013