§ 8 HCV 2013 Prüfungsordnung

HCV 2013 - Hochschul-Curriculaverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
§ 8.Paragraph 8,

Die Prüfungsordnung hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsArt und Umfang von Prüfungen (zB Lehrveranstaltungsprüfung, Modulprüfung, studienabschließende Prüfung, kommissionelle Prüfung),
  2. 2.Ziffer 2Prüfungsmethoden (zB mündlich, schriftlich, elektronisch),
  3. 3.Ziffer 3Pflicht zur Information der Studierenden (zB hinsichtlich des Prüfungsablaufes, des Rechts auf eine alternative Prüfungsmethode gemäß § 63 Abs. 1 Z 11 des Hochschulgesetzes 2005),Pflicht zur Information der Studierenden (zB hinsichtlich des Prüfungsablaufes, des Rechts auf eine alternative Prüfungsmethode gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 11, des Hochschulgesetzes 2005),
  4. 4.Ziffer 4Beurteilungskriterien (für Prüfungen sowie für Bachelor- und Masterarbeiten),
  5. 5.Ziffer 5etwaige Sonderbestimmungen zur Studieneingangs- und Orientierungsphase,
  6. 6.Ziffer 6Informationen zu Bachelorarbeit und Masterarbeit (zB Thema, Struktur, Umfang, Abgabetermin),
  7. 7.Ziffer 7Anmeldeverfahren, -fristen und –erfordernisse sowie
  8. 8.Ziffer 8Prüfungswiederholungen.
In Kraft seit 15.06.2022 bis 31.12.9999
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