§ 18 HCV 2013 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

HCV 2013 - Hochschul-Curriculaverordnung 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 1 Abs. 1, der Einleitungsteil des § 2, § 2 Z 5, mit Ausnahme der Wortfolge „eines Masterstudiums zur Erlangung eines Lehramtes gemäß § 65 Abs. 1 zweiter Satz oder“, § 4 Abs. 1, mit Ausnahme der Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien,“, § 4 Abs. 2, 4 und 5, § 12, § 13, § 15, § 16 sowie § 17 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,

2.

§ 2 Z 4 und § 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 211/2015 mit 1. Oktober 2015,

3.

§ 5 hinsichtlich der Bachelorstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern und neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 sowie hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien und facheinschlägige Studien ergänzenden Studien für die Sekundarstufe mit 1. Oktober 2016,

4.

§ 1 Abs. 2, § 2 Z 1 bis 3, § 3, in § 4 Abs. 1 die Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien,“, § 8, § 9 sowie § 10 Abs. 1 hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien sowie facheinschlägige Studien ergänzenden Studien für die Sekundarstufe mit 1. Oktober 2016,

5.

§ 3, mit Ausnahme der Wendung „gemäß § 42 Abs. 1a leg. cit“, in § 4 Abs. 1 die Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien,“ § 8 sowie § 9 hinsichtlich der Bachelorstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der Masterstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern mit 1. Oktober 2019,

6.

§ 2 Z 7 und 8, § 4 Abs. 3, § 10 Abs. 2, § 11 sowie § 14 mit 1. Oktober 2016,

7.

§ 1 Abs. 2, § 2 Z 1, § 3, in § 4 Abs. 1 die Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien,“, § 8 sowie § 9 hinsichtlich der Masterstudien für die Primar- und Sekundarstufe mit 1. Oktober 2019,

8.

in § 2 Z 5 die Wortfolge „eines Masterstudiums zur Erlangung eines Lehramtes gemäß § 65 Abs. 1 zweiter Satz oder“, § 2 Z 6 sowie § 6 mit 1. Oktober 2019.

Werden Bachelor- oder Masterstudien gemäß § 80 Abs. 8 Z 3 und 4 des Hochschulgesetzes 2005 bereits vor den gesetzlichen Inkrafttretenszeitpunkten angeboten, finden die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend früher Anwendung.

(2) Mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt tritt die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula einschließlich der Prüfungsordnungen (Hochschul-Curriculaverordnung – HCV), BGBl. II Nr. 495/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 340/2011, außer Kraft.

(3) § 12, § 15 Abs. 2 sowie § 16 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(4) § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 16 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(5) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch diese Verordnung entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:

1.

Der Titel, die Abschnittsüberschriften des 1. und 3. Abschnitts des 2. Hauptstücks im Inhaltsverzeichnis sowie die die §§ 11 und 13 betreffenden Zeilen im Inhaltsverzeichnis, die §§ 1 bis 4 samt Überschriften, § 8, die Überschrift des 1. Abschnitts des 2. Hauptstücks, § 9 samt Überschrift, § 11 samt Überschrift, § 12, der 3. Abschnitt des 2. Hauptstücks sowie § 14 samt Überschrift und § 17 treten Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

2.

Die die §§ 5, 6, 7 und 10 betreffenden Zeilen im Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 5, 6, 7 und 10 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.

(6) Der Titel, die den § 3 betreffende Zeile im Inhaltsverzeichnis, die Abschnitte 4 bis 7 des 2. Hauptstücks im Inhaltsverzeichnis, § 1, § 3 samt Überschrift, § 4 Abs. 1, 3a und 4, § 8 Z 3, § 11 Abs. 1 Z 4 und 7 sowie die Abschnitte 4 bis 7 des 2. Hauptstücks in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 220/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

In Kraft seit 15.06.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 HCV 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 HCV 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 HCV 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 HCV 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 HCV 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 17 HCV 2013
Hochschul-Curriculaverordnung 2013 (HCV 2013) Fundstelle