§ 16 HCV 2013 Übergangsbestimmung für Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung

HCV 2013 - Hochschul-Curriculaverordnung 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Aufbauend auf Studiengängen für die Lehrämter an Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Polytechnischen Schulen oder berufsbildenden Schulen, welche vor dem 1. Oktober 2016 begonnen wurden, können bis 30. September 2018 Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung im betreffenden Lehramt angeboten werden. Auf solche aufbauende Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung findet die Hochschul-Curriculaverordnung (HCV), BGBl. II Nr. 495/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 340/2011, Anwendung. Diese Studien haben mindestens 30 ECTS-Credits zu umfassen und sind unter Bedachtnahme auf und unter Einbeziehung von Berufserfahrungen so zu gestalten, dass das Studium durch den Besuch von Lehrveranstaltungen der auslaufenden Lehramtsstudiengänge oder des sonst eingerichteten Studienangebots absolviert werden kann.

(2) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung gemäß Abs. 1 wird kein akademischer Grad und keine akademische Bezeichnung verliehen.

In Kraft seit 05.07.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 HCV 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 HCV 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 HCV 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 HCV 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 HCV 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 15 HCV 2013
§ 17 HCV 2013