§ 14 HCV 2013 Qualifikationsziele, Umfang, Module

HCV 2013 - Hochschul-Curriculaverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Hochschullehrgang für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ist eine professions- und wissenschaftsorientierte Ausbildung in den für die Ausübung des Berufs der Lehrerin oder des Lehrers notwendigen Kompetenzen. Er hat 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen, als außerordentliches Masterstudium gemäß Abs. 5 jedoch 150 ECTS-Anrechnungspunkte.Der Hochschullehrgang für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ist eine professions- und wissenschaftsorientierte Ausbildung in den für die Ausübung des Berufs der Lehrerin oder des Lehrers notwendigen Kompetenzen. Er hat 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen, als außerordentliches Masterstudium gemäß Absatz 5, jedoch 150 ECTS-Anrechnungspunkte.
  2. (2)Absatz 2Im Rahmen des Hochschullehrganges für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) sind folgenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen:

Module

ECTS-Anrechnungspunkte

Einführende Lehrveranstaltungen

10

Bildungswissenschaftliche Grundlagen

19 – 23

Fachdidaktik

13 – 17

Pädagogisch-praktische Studien

9 – 15

Wahlpflichtfächer

4 – 6

Summe

60

Darüber hinaus sind berufsfachliche Grundlagen im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten zu absolvieren.
  1. (3)Absatz 3Im Modul „Einführende Lehrveranstaltungen“ sind Kompetenzen im Bereich des Classroommanagements, des Schulrechts und Dienstrechts, der Leistungsfeststellung, der lernförderlichen Leistungsbeurteilung, der Elternarbeit, des Konfliktmanagements, der Reflexion der eigenen Professionalität, des Qualitätsmanagementsystems an Schulen, der Digitalisierung und der sprachlichen Bildung sowie erste didaktische Prinzipien zu vermitteln.
  2. (4)Absatz 4Für die berufsfachlichen Grundlagen kann eine mindestens dreijährige, nach dem Studium erfolgte, fachlich geeignete Berufspraxis anerkannt werden.
  3. (5)Absatz 5Der Hochschullehrgang kann auch als außerordentliches Masterstudium absolviert werden. In diesem Fall ist über die Module gemäß Abs. 2 hinaus eine Masterarbeit zu verfassen. Die Masterarbeit (einschließlich der Begleitlehrveranstaltungen und der Masterprüfung) hat 30 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen.Der Hochschullehrgang kann auch als außerordentliches Masterstudium absolviert werden. In diesem Fall ist über die Module gemäß Absatz 2, hinaus eine Masterarbeit zu verfassen. Die Masterarbeit (einschließlich der Begleitlehrveranstaltungen und der Masterprüfung) hat 30 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen.
In Kraft seit 15.06.2022 bis 31.12.9999
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