(1) Die Curricula der Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) haben folgende Studienfachbereiche im Ausmaß der in der Anlage zum Hochschulgesetz 2005 vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte verpflichtend vorzusehen:
1. | Allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, | |||||||||
2. | Fachwissenschaft und Fachdidaktik sowie | |||||||||
3. | Pädagogisch-praktische Studien. |
(2) Die Curricula der facheinschlägige Studien ergänzenden Bachelorstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) haben folgende Studienfachbereiche im Ausmaß der in der Anlage zum Hochschulgesetz 2005 vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte verpflichtend vorzusehen:
1. | Allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, | |||||||||
2. | Fachwissenschaft (abgedeckt durch Anrechnung eines facheinschlägigen Studiums) und Fachdidaktik sowie | |||||||||
3. | Pädagogisch-praktische Studien. |
(3) Innerhalb der Curricula sind abweichend von § 4 Abs. 2 zweiter Satz neben Pflichtmodulen jedenfalls Wahlpflichtmodule bzw. -lehrveranstaltungen vorzusehen.
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