§ 2 HCV 2013 Begriffsbestimmungen

HCV 2013 - Hochschul-Curriculaverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:

1.

unter „Modul“ eine inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Studieneinheit mit einem Studienumfang von mindestens 5 ECTS-Anrechnungspunkten;

2.

unter „Lehrbefähigung“ die mit dem entsprechenden Lehramt verbundene Berechtigung zur Ausübung des Lehrberufes in bestimmten Unterrichtsgegenständen, Fachbereichen und (kohärenten) Fächerbündeln an Schulen der Sekundarstufe.

In Kraft seit 13.07.2018 bis 31.12.9999
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