§ 14a HCV 2013 Qualifikationsziele, Umfang, Module

HCV 2013 - Hochschul-Curriculaverordnung 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Der Hochschullehrgang für den Religionsunterricht vermittelt eine fundierte kontextualisierte Theologie, eine in den Lehrveranstaltungen entsprechend integrierte und explizite Fachdidaktik sowie grundlegendes bildungswissenschaftliches Fachwissen für die Primarstufe. Er hat 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen.

(2) Im Rahmen des Hochschullehrganges für den Religionsunterricht sind folgenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen:

Module

ECTS-Anrechnungspunkte

Bildungswissenschaftliche Grundlagen

10

Fachwissenschaften und Fachdidaktik

30

Pädagogisch-praktische Studien

20

Summe

60

Darüber hinaus sind berufliche Grundlagen im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten zu absolvieren.

(3) Für die beruflichen Grundlagen kann eine mindestens dreijährige, nach dem Studium erfolgte Berufspraxis anerkannt werden

In Kraft seit 15.06.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14a HCV 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14a HCV 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14a HCV 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14a HCV 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14a HCV 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 14 HCV 2013
§ 14b HCV 2013