Gesamte Rechtsvorschrift HCV 2013

Hochschul-Curriculaverordnung 2013

HCV 2013
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Stand der Gesetzesgebung: 23.06.2022

1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

§ 1 HCV 2013 Geltungsbereich


§ 1.Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die nähere Gestaltung der durch die Hochschulkollegien gemäß § 42 Abs. 13 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zu verordnenden Curricula (einschließlich der Prüfungsordnungen) für Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die nähere Gestaltung der durch die Hochschulkollegien gemäß Paragraph 42, Absatz 13, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zu verordnenden Curricula (einschließlich der Prüfungsordnungen) für

  1. 1.Ziffer einsdie Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung),
  2. 2.Ziffer 2den Hochschullehrgang zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik) und
  3. 3.Ziffer 3den Hochschulehrgang zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe),
  4. 4.Ziffer 4den Hochschullehrgang für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung),
  5. 5.Ziffer 5den Hochschullehrgang für den Religionsunterricht,
  6. 6.Ziffer 6den Hochschullehrgang für Elementarpädagogik und
  7. 7.Ziffer 7den Hochschullehrgang für Inklusive Elementarpädagogik.
an öffentlichen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 des Hochschulgesetzes 2005.an öffentlichen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, des Hochschulgesetzes 2005.

§ 2 HCV 2013 Begriffsbestimmungen


§ 2.Paragraph 2,

Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:

  1. 1.Ziffer einsunter „Modul“ eine inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Studieneinheit mit einem Studienumfang von mindestens 5 ECTS-Anrechnungspunkten;
  2. 2.Ziffer 2unter „Lehrbefähigung“ die mit dem entsprechenden Lehramt verbundene Berechtigung zur Ausübung des Lehrberufes in bestimmten Unterrichtsgegenständen, Fachbereichen und (kohärenten) Fächerbündeln an Schulen der Sekundarstufe.

§ 3 HCV 2013 Allgemeine Qualifikationsziele


§ 3.Paragraph 3,

Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) sowie die Hochschullehrgänge sind unter Beachtung der Aufgaben, der leitenden Grundsätze und der Kooperationsverpflichtung gemäß den §§ 8 bis 10 des Hochschulgesetzes 2005 so zu gestalten, dass die Studierenden wissenschaftlich-berufsbezogene Kompetenzen wie allgemeine und spezielle pädagogische Kompetenzen, fachliche und didaktische, inklusive, interkulturelle, interreligiöse und soziale Kompetenzen sowie Diversitäts- und Genderkompetenzen erwerben und das grundlegende Berufswissen dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entspricht. Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) sowie die Hochschullehrgänge sind unter Beachtung der Aufgaben, der leitenden Grundsätze und der Kooperationsverpflichtung gemäß den Paragraphen 8 bis 10 des Hochschulgesetzes 2005 so zu gestalten, dass die Studierenden wissenschaftlich-berufsbezogene Kompetenzen wie allgemeine und spezielle pädagogische Kompetenzen, fachliche und didaktische, inklusive, interkulturelle, interreligiöse und soziale Kompetenzen sowie Diversitäts- und Genderkompetenzen erwerben und das grundlegende Berufswissen dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entspricht.

§ 4 HCV 2013 Allgemeine Bestimmung über die Gestaltung der Curricula


  1. (1)Absatz einsDie Curricula für Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) sowie für die Hochschullehrgänge haben den aktuellen europäischen und internationalen Studienstrukturen zu entsprechen und die europäischen und internationalen Entwicklungen zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2Die Curricula dieser Studien sind modular zu gestalten. Sie haben jedenfalls Pflichtmodule zu enthalten. Wahlpflichtmodule, frei zu wählende Module, Basismodule sowie auf Module aufbauende Module können vorgesehen werden und sind als solche zu kennzeichnen. Leistungsnachweise über Module sind studienbegleitend zeitnah zu den Studienveranstaltungen, in denen die relevanten Inhalte erarbeitet worden sind, durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3Die Curricula für die Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) haben auf die besonderen Rahmenbedingungen, insbesondere die hohe Differenzierung der fachtheoretischen und fachpraktischen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die speziellen Ansätze der Berufspädagogik Bedacht zu nehmen.
  4. (3a)Absatz 3 aDie Curricula der Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung), für den Religionsunterricht, für Elementarpädagogik sowie für Inklusive Elementarpädagogik haben auf die berufsbegleitende Organisation dieser Hochschullehrgänge Bedacht zu nehmen.
  5. (4)Absatz 4Hinsichtlich der berufsbegleitenden Angebote gemäß § 9 Abs. 9 des Hochschulgesetzes 2005 kann das Hochschulkollegium im Curriculum die vorgesehene Studiendauer verlängern.Hinsichtlich der berufsbegleitenden Angebote gemäß Paragraph 9, Absatz 9, des Hochschulgesetzes 2005 kann das Hochschulkollegium im Curriculum die vorgesehene Studiendauer verlängern.

§ 5 HCV 2013 (weggefallen)


§ 5 HCV 2013 seit 12.07.2018 weggefallen.

§ 6 HCV 2013 Masterarbeiten


(1) Masterarbeiten sind wissenschaftliche Arbeiten, die im Rahmen von Masterstudien oder –lehrgängen anzufertigen sind. Sie sollen dem Nachweis der Befähigung dienen, wissenschaftliche Themen selbständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten.

(2) Die Aufgabenstellung der Masterarbeit ist so zu wählen, dass für eine Studierende oder einen Studierenden die Bearbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist.

(3) Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben.

§ 7 HCV 2013 (weggefallen)


§ 7 HCV 2013 seit 12.07.2018 weggefallen.

§ 8 HCV 2013 Prüfungsordnung


§ 8.Paragraph 8,

Die Prüfungsordnung hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsArt und Umfang von Prüfungen (zB Lehrveranstaltungsprüfung, Modulprüfung, studienabschließende Prüfung, kommissionelle Prüfung),
  2. 2.Ziffer 2Prüfungsmethoden (zB mündlich, schriftlich, elektronisch),
  3. 3.Ziffer 3Pflicht zur Information der Studierenden (zB hinsichtlich des Prüfungsablaufes, des Rechts auf eine alternative Prüfungsmethode gemäß § 63 Abs. 1 Z 11 des Hochschulgesetzes 2005),Pflicht zur Information der Studierenden (zB hinsichtlich des Prüfungsablaufes, des Rechts auf eine alternative Prüfungsmethode gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 11, des Hochschulgesetzes 2005),
  4. 4.Ziffer 4Beurteilungskriterien (für Prüfungen sowie für Bachelor- und Masterarbeiten),
  5. 5.Ziffer 5etwaige Sonderbestimmungen zur Studieneingangs- und Orientierungsphase,
  6. 6.Ziffer 6Informationen zu Bachelorarbeit und Masterarbeit (zB Thema, Struktur, Umfang, Abgabetermin),
  7. 7.Ziffer 7Anmeldeverfahren, -fristen und –erfordernisse sowie
  8. 8.Ziffer 8Prüfungswiederholungen.

2. Hauptstück Besondere Bestimmungen für die einzelnen Studien

1. Abschnitt Bachelor- und Masterstudien, facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes sowie Bachelor- und Masterstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern

§ 9 HCV 2013 Studienfachbereiche


  1. (1)Absatz einsDie Curricula der Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) haben folgende Studienfachbereiche im Ausmaß der in der Anlage zum Hochschulgesetz 2005 vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte verpflichtend vorzusehen:
    1. 1.Ziffer einsAllgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen,
    2. 2.Ziffer 2Fachwissenschaft und Fachdidaktik sowie
    3. 3.Ziffer 3Pädagogisch-praktische Studien.
  2. (2)Absatz 2Die Curricula der facheinschlägige Studien ergänzenden Bachelorstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) haben folgende Studienfachbereiche im Ausmaß der in der Anlage zum Hochschulgesetz 2005 vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte verpflichtend vorzusehen:
    1. 1.Ziffer einsAllgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen,
    2. 2.Ziffer 2Fachwissenschaft (abgedeckt durch Anrechnung eines facheinschlägigen Studiums) und Fachdidaktik sowie
    3. 3.Ziffer 3Pädagogisch-praktische Studien.
  3. (3)Absatz 3Innerhalb der Curricula sind abweichend von § 4 Abs. 2 zweiter Satz neben Pflichtmodulen jedenfalls Wahlpflichtmodule bzw. -lehrveranstaltungen vorzusehen.Innerhalb der Curricula sind abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz neben Pflichtmodulen jedenfalls Wahlpflichtmodule bzw. -lehrveranstaltungen vorzusehen.

§ 10 HCV 2013 (weggefallen)


§ 10 HCV 2013 seit 12.07.2018 weggefallen.

§ 11 HCV 2013 Studienfächer, Fächerbündel und Fachbereiche


  1. (1)Absatz einsIm Bereich der Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) sind insbesondere folgende Fachbereiche vorzusehen:
    1. 1.Ziffer einsFachbereich Duale Berufsausbildung,
    2. 2.Ziffer 2Fachbereich Technik und Gewerbe,
    3. 3.Ziffer 3Fachbereich Mode und Design,
    4. 4.Ziffer 4Fachbereich Information und Kommunikation (Angewandte Digitalisierung),
    5. 5.Ziffer 5Fachbereich Ernährung,
    6. 6.Ziffer 6Fachbereich Soziales,
    7. 7.Ziffer 7Fachbereich Erziehung, Bildungs- und Entwicklungsbegleitung,
    8. 8.Ziffer 8Fachbereiche der land- und forstwirtschaftlichen Berufsbildung sowie der Fachbereich Agrar, Ernährung und Naturwissenschaften (Umwelt).
  2. (2)Absatz 2Die Curricula der Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) haben Lehrveranstaltungen in Studienfächern vorzusehen, die den Unterrichtsgegenständen, Fachbereichen oder Fächerbündeln entsprechen.

2. Abschnitt Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik

§ 12 HCV 2013 Module


  1. (1)Absatz einsIm Rahmen des Hochschullehrganges für Freizeitpädagogik (für Erzieherinnen und Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen – Freizeitpädagoginnen und -pädagogen) im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sind folgenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen:

Module

ECTS-Anrechnungspunkte

Hospitation und Praxis

12 – 14

Rechtliche Grundlagen

5 – 7

Pädagogische Grundlagen

5 – 7

Persönlichkeitsentwicklung und Kommunikation

5 – 7

Diversität

5 – 7

Freizeitpädagogische Grundlagen

5 – 7

Kunst und Kreativität

5 – 7

Musik

5 – 7

Sport

5 – 7

  1. (2)Absatz 2Im Rahmen des Hochschullehrgangs für Freizeitpädagogik im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten ist im Curriculum bei Bedarf eine künstlerisch-kreative, musikalische oder sportliche Schwerpunktsetzung vorzusehen. In diesem Fall sind abweichend von Abs. 1 folgenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen:Im Rahmen des Hochschullehrgangs für Freizeitpädagogik im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten ist im Curriculum bei Bedarf eine künstlerisch-kreative, musikalische oder sportliche Schwerpunktsetzung vorzusehen. In diesem Fall sind abweichend von Absatz eins, folgenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen:

    Module

    ECTS-Anrechnungspunkte

    Hospitation und Praxis

    12 – 14

    Rechtliche Grundlagen

    5 – 7

    Pädagogische Grundlagen

    5 – 7

    Persönlichkeitsentwicklung und Kommunikation

    5 – 7

    Diversität

    5 – 7

    Freizeitpädagogische Grundlagen

    5 – 7

    Künstlerisch-kreativer, musikalischer oder sportlicher Schwerpunkt

    15 – 21

3. Abschnitt Hochschullehrgänge und Lehrgänge ab 30 ECTS-Credits

§ 13 HCV 2013 Module


§ 13.Paragraph 13,

Im Rahmen des Hochschullehrganges für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe (zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen) im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sind folgenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen:

Module

ECTS-Anrechnungspunkte

Hospitation und Praxis

12 – 14

Rechtliche Grundlagen

5 – 7

Pädagogische Grundlagen

5 – 7

Persönlichkeitsentwicklung und Kommunikation

5 – 7

Diversität

5 – 7

Freizeitpädagogische Schwerpunkte

5 – 7

Lernprozesse begleiten

15 – 21

4. Abschnitt Sonderbestimmung

§ 14 HCV 2013 Qualifikationsziele, Umfang, Module


  1. (1)Absatz einsDer Hochschullehrgang für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ist eine professions- und wissenschaftsorientierte Ausbildung in den für die Ausübung des Berufs der Lehrerin oder des Lehrers notwendigen Kompetenzen. Er hat 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen, als außerordentliches Masterstudium gemäß Abs. 5 jedoch 150 ECTS-Anrechnungspunkte.Der Hochschullehrgang für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ist eine professions- und wissenschaftsorientierte Ausbildung in den für die Ausübung des Berufs der Lehrerin oder des Lehrers notwendigen Kompetenzen. Er hat 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen, als außerordentliches Masterstudium gemäß Absatz 5, jedoch 150 ECTS-Anrechnungspunkte.
  2. (2)Absatz 2Im Rahmen des Hochschullehrganges für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) sind folgenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen:

Module

ECTS-Anrechnungspunkte

Einführende Lehrveranstaltungen

10

Bildungswissenschaftliche Grundlagen

19 – 23

Fachdidaktik

13 – 17

Pädagogisch-praktische Studien

9 – 15

Wahlpflichtfächer

4 – 6

Summe

60

Darüber hinaus sind berufsfachliche Grundlagen im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten zu absolvieren.
  1. (3)Absatz 3Im Modul „Einführende Lehrveranstaltungen“ sind Kompetenzen im Bereich des Classroommanagements, des Schulrechts und Dienstrechts, der Leistungsfeststellung, der lernförderlichen Leistungsbeurteilung, der Elternarbeit, des Konfliktmanagements, der Reflexion der eigenen Professionalität, des Qualitätsmanagementsystems an Schulen, der Digitalisierung und der sprachlichen Bildung sowie erste didaktische Prinzipien zu vermitteln.
  2. (4)Absatz 4Für die berufsfachlichen Grundlagen kann eine mindestens dreijährige, nach dem Studium erfolgte, fachlich geeignete Berufspraxis anerkannt werden.
  3. (5)Absatz 5Der Hochschullehrgang kann auch als außerordentliches Masterstudium absolviert werden. In diesem Fall ist über die Module gemäß Abs. 2 hinaus eine Masterarbeit zu verfassen. Die Masterarbeit (einschließlich der Begleitlehrveranstaltungen und der Masterprüfung) hat 30 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen.Der Hochschullehrgang kann auch als außerordentliches Masterstudium absolviert werden. In diesem Fall ist über die Module gemäß Absatz 2, hinaus eine Masterarbeit zu verfassen. Die Masterarbeit (einschließlich der Begleitlehrveranstaltungen und der Masterprüfung) hat 30 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen.

§ 14a HCV 2013 Qualifikationsziele, Umfang, Module


  1. (1)Absatz einsDer Hochschullehrgang für den Religionsunterricht vermittelt eine fundierte kontextualisierte Theologie, eine in den Lehrveranstaltungen entsprechend integrierte und explizite Fachdidaktik sowie grundlegendes bildungswissenschaftliches Fachwissen für die Primarstufe. Er hat 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen.
  2. (2)Absatz 2Im Rahmen des Hochschullehrganges für den Religionsunterricht sind folgenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen:

Module

ECTS-Anrechnungspunkte

Bildungswissenschaftliche Grundlagen

10

Fachwissenschaften und Fachdidaktik

30

Pädagogisch-praktische Studien

20

Summe

60

Darüber hinaus sind berufliche Grundlagen im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten zu absolvieren.
  1. (3)Absatz 3Für die beruflichen Grundlagen kann eine mindestens dreijährige, nach dem Studium erfolgte Berufspraxis anerkannt werden

§ 14b HCV 2013 Qualifikationsziele, Umfang, Module


  1. (1)Absatz einsDer Hochschullehrgang für Elementarpädagogik befähigt die Absolventinnen und Absolventen, aufbauend auf einem fachlich in Frage kommenden Studium, Kinder vom ersten bis zum siebenten Lebensjahr in ihren Lern- und Entwicklungsprozessen an elementaren Bildungseinrichtungen kompetent zu begleiten und anzuleiten, Bildungskooperationen professionell zu gestalten und qualitätsvolle Beiträge zur Organisationsentwicklung in der jeweiligen Institution zu leisten. Er hat 60 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen.
  2. (2)Absatz 2Im Rahmen des Hochschullehrganges für Elementarpädagogik sind folgenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen:

Module

ECTS-Anrechnungspunkte

Grundlagen Elementarpädagogik

5

Pädagogischer und rechtlicher Qualitätsrahmen

5

Sprachliche Bildung

5

Wahrnehmung und Bewegung

5

Soziabilität

5

Elementarpädagogisch-praktische Studien I

5

Pädagogisches Denken und Handeln

5

Handeln im System

5

MINT-Bildung

5

Musikalische Bildung

5

Kreative Bildung

5

Elementarpädagogisch-praktische Studien II

5

Summe

60

§ 14c HCV 2013 Qualifizierungsziele, Umfang, Module


  1. (1)Absatz einsDer Hochschullehrgang für Inklusive Elementarpädagogik bietet aufbauend auf einer einschlägigen Ausbildung zur Elementarpädagogin bzw. zum Elementarpädagogen eine professions-, wissenschafts- und praxisorientierte Qualifizierung zur Inklusiven Elementarpädagogin bzw. zum Inklusiven Elementarpädagogen kombiniert mit einer Berufsberechtigung an. Er befähigt die Absolventinnen und Absolventen, Kinder mit Unterstützungsbedarf im inklusiven Setting an elementaren Bildungseinrichtungen in ihren individuellen Lern- und Entwicklungsprozessen zu begleiten, die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen und in multiprofessionellen Teams zusammenzuarbeiten. Er hat 90 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen.
  2. (2)Absatz 2Im Rahmen des Hochschullehrganges für Inklusive Elementarpädagogik sind folgenden, vom Umfang gemäß § 2 Z 1 abweichenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen:Im Rahmen des Hochschullehrganges für Inklusive Elementarpädagogik sind folgenden, vom Umfang gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, abweichenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen:

Module

ECTS-Anrechnungspunkte

Biographische und professionelle Reflexion

4

Grundlagen Inklusiver Pädagogik

4

Entwicklungsbegleitung im Bereich der Motorik

4

Entwicklungsbegleitung im Bereich der basalen Wahrnehmung und sensorischen Integration

4

Pädagogisch-Praktische Studien 1 – Fokus: Beobachtung

7

Medizinische und rechtliche Grundlagen

4

Grundlagen der individuellen Entwicklungsbegleitung

4

Entwicklungsbegleitung im Schwerpunkt auditive Wahrnehmung

4

Entwicklungsbegleitung im Schwerpunkt visuelle Wahrnehmung

4

Pädagogisch-Praktische Studien 2 – Fokus: pädagogische Diagnostik

6

Aspekte psychosozialer Entwicklung

4

Kritische Lebensereignisse

4

Entwicklungsbegleitung im sozial-emotionalen Bereich

4

Entwicklungsbegleitung im Bereich der Kognition

4

Pädagogisch-Praktische Studien 3 – Fokus: Entwicklungsbegleitung

7

Professionalisierung

4

Transitionen und interdisziplinäre Zusammenarbeit

4

Entwicklungsbegleitung im Bereich der Sprache

4

Begleitung bei multiplen Entwicklungsherausforderungen

4

Pädagogisch-Praktische Studien 4

- Fokus: Interdisziplinarität, Dokumentation und Transfer

6

Summe

90“

3. Hauptstück Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 15 HCV 2013 Übergangsbestimmungen für Studiengänge und facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes


  1. (1)Absatz einsDie Verordnung über die Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula einschließlich der Prüfungsordnungen (Hochschul-Curriculaverordnung – HCV), BGBl. II Nr. 495/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 340/2011, ist bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 18 Abs. 1 weiterhin, mit Ausnahme der Bestimmungen zur Studieneingangsphase und zur Gliederung in Studienabschnitte (für Bachelorstudien, die nach dem 30. September 2013 begonnen wurden), auslaufend anzuwenden für:Die Verordnung über die Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula einschließlich der Prüfungsordnungen (Hochschul-Curriculaverordnung – HCV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2011,, ist bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, weiterhin, mit Ausnahme der Bestimmungen zur Studieneingangsphase und zur Gliederung in Studienabschnitte (für Bachelorstudien, die nach dem 30. September 2013 begonnen wurden), auslaufend anzuwenden für:
    1. 1.Ziffer einsStudiengänge zur Erlangung eines Lehramtes für die Volksschule, die vor dem 1. Oktober 2015 beginnen,
    2. 2.Ziffer 2Studiengänge zur Erlangung eines Lehramtes für die Sonderschule, die vor dem 1. Oktober 2016 beginnen,
    3. 3.Ziffer 3Studiengänge und facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes für die Hauptschule bzw. Neue Mittelschule, die vor dem 1. Oktober 2016 beginnen,
    4. 4.Ziffer 4Studiengänge und facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes für die Polytechnische Schule, die vor dem 1. Oktober 2016 beginnen,
    5. 5.Ziffer 5Studiengänge und facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Berufsbildung, die vor dem 1. Oktober 2016 beginnen sowie
    6. 6.Ziffer 6Studiengänge für das Lehramt für Religion an Pflichtschulen, die vor dem 1. Oktober 2016 beginnen.
  2. (2)Absatz 2Die Curricula der facheinschlägige Studien ergänzenden Studien (§ 38a Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005) gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 5 sind in Bezug auf das jeweils zugrunde liegende facheinschlägige Studium im Ausmaß von höchstens 120 ECTS-Credits anrechenbar zu gestalten.Die Curricula der facheinschlägige Studien ergänzenden Studien (Paragraph 38 a, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005) gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 5 sind in Bezug auf das jeweils zugrunde liegende facheinschlägige Studium im Ausmaß von höchstens 120 ECTS-Credits anrechenbar zu gestalten.

§ 16 HCV 2013 Übergangsbestimmung für Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung


  1. (1)Absatz einsAufbauend auf Studiengängen für die Lehrämter an Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Polytechnischen Schulen oder berufsbildenden Schulen, welche vor dem 1. Oktober 2016 begonnen wurden, können bis 30. September 2018 Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung im betreffenden Lehramt angeboten werden. Auf solche aufbauende Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung findet die Hochschul-Curriculaverordnung (HCV), BGBl. II Nr. 495/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 340/2011, Anwendung. Diese Studien haben mindestens 30 ECTS-Credits zu umfassen und sind unter Bedachtnahme auf und unter Einbeziehung von Berufserfahrungen so zu gestalten, dass das Studium durch den Besuch von Lehrveranstaltungen der auslaufenden Lehramtsstudiengänge oder des sonst eingerichteten Studienangebots absolviert werden kann.Aufbauend auf Studiengängen für die Lehrämter an Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Polytechnischen Schulen oder berufsbildenden Schulen, welche vor dem 1. Oktober 2016 begonnen wurden, können bis 30. September 2018 Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung im betreffenden Lehramt angeboten werden. Auf solche aufbauende Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung findet die Hochschul-Curriculaverordnung (HCV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2011,, Anwendung. Diese Studien haben mindestens 30 ECTS-Credits zu umfassen und sind unter Bedachtnahme auf und unter Einbeziehung von Berufserfahrungen so zu gestalten, dass das Studium durch den Besuch von Lehrveranstaltungen der auslaufenden Lehramtsstudiengänge oder des sonst eingerichteten Studienangebots absolviert werden kann.
  2. (2)Absatz 2Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung gemäß Abs. 1 wird kein akademischer Grad und keine akademische Bezeichnung verliehen.Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung gemäß Absatz eins, wird kein akademischer Grad und keine akademische Bezeichnung verliehen.

§ 17 HCV 2013 Verweisungen


§ 17.Paragraph 17,

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der letzten in § 18 angeführten Novelle dieser Verordnung dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der letzten in Paragraph 18, angeführten Novelle dieser Verordnung dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

§ 18 HCV 2013 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieser Verordnung treten wie folgt in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 1 Abs. 1, der Einleitungsteil des § 2, § 2 Z 5, mit Ausnahme der Wortfolge „eines Masterstudiums zur Erlangung eines Lehramtes gemäß § 65 Abs. 1 zweiter Satz oder“, § 4 Abs. 1, mit Ausnahme der Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien,“, § 4 Abs. 2, 4 und 5, § 12, § 13, § 15, § 16 sowie § 17 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,Paragraph eins, Absatz eins,, der Einleitungsteil des Paragraph 2,, Paragraph 2, Ziffer 5,, mit Ausnahme der Wortfolge „eines Masterstudiums zur Erlangung eines Lehramtes gemäß Paragraph 65, Absatz eins, zweiter Satz oder“, Paragraph 4, Absatz eins,, mit Ausnahme der Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien,“, Paragraph 4, Absatz 2,, 4 und 5, Paragraph 12,, Paragraph 13,, Paragraph 15,, Paragraph 16, sowie Paragraph 17, mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
    2. 2.Ziffer 2§ 2 Z 4 und § 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 211/2015 mit 1. Oktober 2015,Paragraph 2, Ziffer 4 und Paragraph 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2015, mit 1. Oktober 2015,
    3. 3.Ziffer 3§ 5 hinsichtlich der Bachelorstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern und neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 sowie hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien und facheinschlägige Studien ergänzenden Studien für die Sekundarstufe mit 1. Oktober 2016,Paragraph 5, hinsichtlich der Bachelorstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern und neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 sowie hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien und facheinschlägige Studien ergänzenden Studien für die Sekundarstufe mit 1. Oktober 2016,
    4. 4.Ziffer 4§ 1 Abs. 2, § 2 Z 1 bis 3, § 3, in § 4 Abs. 1 die Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien,“, § 8, § 9 sowie § 10 Abs. 1 hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien sowie facheinschlägige Studien ergänzenden Studien für die Sekundarstufe mit 1. Oktober 2016,Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Ziffer eins bis 3, Paragraph 3,, in Paragraph 4, Absatz eins, die Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien,“, Paragraph 8,, Paragraph 9, sowie Paragraph 10, Absatz eins, hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien sowie facheinschlägige Studien ergänzenden Studien für die Sekundarstufe mit 1. Oktober 2016,
    5. 5.Ziffer 5§ 3, mit Ausnahme der Wendung „gemäß § 42 Abs. 1a leg. cit“, in § 4 Abs. 1 die Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien,“ § 8 sowie § 9 hinsichtlich der Bachelorstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der Masterstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern mit 1. Oktober 2019,Paragraph 3,, mit Ausnahme der Wendung „gemäß Paragraph 42, Absatz eins a, leg. cit“, in Paragraph 4, Absatz eins, die Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien,“ Paragraph 8, sowie Paragraph 9, hinsichtlich der Bachelorstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der Masterstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern mit 1. Oktober 2019,
    6. 6.Ziffer 6§ 2 Z 7 und 8, § 4 Abs. 3, § 10 Abs. 2, § 11 sowie § 14 mit 1. Oktober 2016,Paragraph 2, Ziffer 7 und 8, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11, sowie Paragraph 14, mit 1. Oktober 2016,
    7. 7.Ziffer 7§ 1 Abs. 2, § 2 Z 1, § 3, in § 4 Abs. 1 die Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien,“, § 8 sowie § 9 hinsichtlich der Masterstudien für die Primar- und Sekundarstufe mit 1. Oktober 2019,Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Ziffer eins,, Paragraph 3,, in Paragraph 4, Absatz eins, die Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien,“, Paragraph 8, sowie Paragraph 9, hinsichtlich der Masterstudien für die Primar- und Sekundarstufe mit 1. Oktober 2019,
    8. 8.Ziffer 8in § 2 Z 5 die Wortfolge „eines Masterstudiums zur Erlangung eines Lehramtes gemäß § 65 Abs. 1 zweiter Satz oder“, § 2 Z 6 sowie § 6 mit 1. Oktober 2019.in Paragraph 2, Ziffer 5, die Wortfolge „eines Masterstudiums zur Erlangung eines Lehramtes gemäß Paragraph 65, Absatz eins, zweiter Satz oder“, Paragraph 2, Ziffer 6, sowie Paragraph 6, mit 1. Oktober 2019.
    Werden Bachelor- oder Masterstudien gemäß § 80 Abs. 8 Z 3 und 4 des Hochschulgesetzes 2005 bereits vor den gesetzlichen Inkrafttretenszeitpunkten angeboten, finden die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend früher Anwendung.Werden Bachelor- oder Masterstudien gemäß Paragraph 80, Absatz 8, Ziffer 3 und 4 des Hochschulgesetzes 2005 bereits vor den gesetzlichen Inkrafttretenszeitpunkten angeboten, finden die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend früher Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt tritt die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula einschließlich der Prüfungsordnungen (Hochschul-Curriculaverordnung – HCV), BGBl. II Nr. 495/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 340/2011, außer Kraft.Mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt tritt die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula einschließlich der Prüfungsordnungen (Hochschul-Curriculaverordnung – HCV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2011,, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 12, § 15 Abs. 2 sowie § 16 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 12,, Paragraph 15, Absatz 2, sowie Paragraph 16, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2015, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 7 Abs. 1 und 2 sowie § 16 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 7, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 16, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch diese Verordnung entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2018, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch diese Verordnung entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDer Titel, die Abschnittsüberschriften des 1. und 3. Abschnitts des 2. Hauptstücks im Inhaltsverzeichnis sowie die die §§ 11 und 13 betreffenden Zeilen im Inhaltsverzeichnis, die §§ 1 bis 4 samt Überschriften, § 8, die Überschrift des 1. Abschnitts des 2. Hauptstücks, § 9 samt Überschrift, § 11 samt Überschrift, § 12, der 3. Abschnitt des 2. Hauptstücks sowie § 14 samt Überschrift und § 17 treten Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Der Titel, die Abschnittsüberschriften des 1. und 3. Abschnitts des 2. Hauptstücks im Inhaltsverzeichnis sowie die die Paragraphen 11 und 13 betreffenden Zeilen im Inhaltsverzeichnis, die Paragraphen eins bis 4 samt Überschriften, Paragraph 8,, die Überschrift des 1. Abschnitts des 2. Hauptstücks, Paragraph 9, samt Überschrift, Paragraph 11, samt Überschrift, Paragraph 12,, der 3. Abschnitt des 2. Hauptstücks sowie Paragraph 14, samt Überschrift und Paragraph 17, treten Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
    2. 2.Ziffer 2Die die §§ 5, 6, 7 und 10 betreffenden Zeilen im Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 5, 6, 7 und 10 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.Die die Paragraphen 5,, 6, 7 und 10 betreffenden Zeilen im Inhaltsverzeichnis sowie die Paragraphen 5,, 6, 7 und 10 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.
  6. (6)Absatz 6Der Titel, die den § 3 betreffende Zeile im Inhaltsverzeichnis, die Abschnitte 4 bis 7 des 2. Hauptstücks im Inhaltsverzeichnis, § 1, § 3 samt Überschrift, § 4 Abs. 1, 3a und 4, § 8 Z 3, § 11 Abs. 1 Z 4 und 7 sowie die Abschnitte 4 bis 7 des 2. Hauptstücks in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 220/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Der Titel, die den Paragraph 3, betreffende Zeile im Inhaltsverzeichnis, die Abschnitte 4 bis 7 des 2. Hauptstücks im Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins,, Paragraph 3, samt Überschrift, Paragraph 4, Absatz eins,, 3a und 4, Paragraph 8, Ziffer 3,, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4 und 7 sowie die Abschnitte 4 bis 7 des 2. Hauptstücks in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Hochschul-Curriculaverordnung 2013 (HCV 2013) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 15.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 220/2022
  3. § 0 gültig von 13.07.2018 bis 14.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2018
  4. § 0 gültig von 30.07.2015 bis 12.07.2018
  5. § 0 gültig von 08.11.2013 bis 29.07.2015

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.Paragraph eins,

Geltungsbereich

§ 2.Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

§ 3.Paragraph 3,

Allgemeine Qualifikationsziele

§ 4.Paragraph 4,

Allgemeine Bestimmung über die Gestaltung der Curricula

(Anm.: §§ 5 – 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2018)Anmerkung, Paragraphen 5, – 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2018,)

§ 8.Paragraph 8,

Prüfungsordnung

2. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für die einzelnen Studien

1. Abschnitt
Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung)

§ 9.Paragraph 9,

Studienfachbereiche

(Anm.: § 10 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2018)Anmerkung, Paragraph 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2018,)

§ 11.Paragraph 11,

Studienfächer, Fächerbündel und Fachbereiche

2. Abschnitt
Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik

§ 12.Paragraph 12,

Module

3. Abschnitt
Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe

§ 13.Paragraph 13,

Module

4. Abschnitt
Hochschullehrgang für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)

§ 14.Paragraph 14,

Qualifikationsziele, Umfang, Module

5. Abschnitt
Hochschullehrgang für den Religionsunterricht

§ 14a.Paragraph 14 a,

Qualifikationsziele, Umfang, Module

6. Abschnitt
Hochschullehrgang für Elementarpädagogik

§ 14b.Paragraph 14 b,

Qualifikationsziele, Umfang, Module

7. Abschnitt
Hochschullehrgang für Inklusive Elementarpädagogik

§ 14c.Paragraph 14 c,

Qualifikationsziele, Umfang, Module

3. Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 15.Paragraph 15,

Übergangsbestimmungen für Studiengänge und facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes

§ 16.Paragraph 16,

Übergangsbestimmung für Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung

§ 17.Paragraph 17,

Verweisungen

§ 18.Paragraph 18,

Inkrafttreten, Außerkrafttreten