Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die nähere Gestaltung der durch die Hochschulkollegien gemäß § 42 Abs. 13 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zu verordnenden Curricula (einschließlich der Prüfungsordnungen) für
1. | die Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung), | |||||||||
2. | den Hochschullehrgang zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik) und | |||||||||
3. | den Hochschulehrgang zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe), | |||||||||
4. | den Hochschullehrgang für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung), | |||||||||
5. | den Hochschullehrgang für den Religionsunterricht, | |||||||||
6. | den Hochschullehrgang für Elementarpädagogik und | |||||||||
7. | den Hochschullehrgang für Inklusive Elementarpädagogik. | |||||||||
an öffentlichen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 des Hochschulgesetzes 2005. |
0 Kommentare zu § 1 HCV 2013