Gesamte Rechtsvorschrift HbG

Hausbesorgergesetz

HbG
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 HbG Geltungsbereich


  1. (1)Absatz einsDie Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten für das privatrechtliche Dienstverhältnis von Hausbesorgern, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt.Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten für das privatrechtliche Dienstverhältnis von Hausbesorgern, soweit Absatz 2, nichts anderes bestimmt.
  2. (2)Absatz 2Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf das Dienstverhältnis von Personen, die Dienste eines Hausbesorgers
    1. a)Litera ain Vertretung eines Hausbesorgers zu verrichten haben (§ 17),in Vertretung eines Hausbesorgers zu verrichten haben (Paragraph 17,),
    2. b)Litera bin einem Hause verrichten, das den Zwecken einer der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeit dient,
    3. c)Litera cneben Diensten für den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb des Hauseigentümers gegen Entgelt verrichten,
    4. d)Litera din einem Gebäude verrichten, das ausschließlich oder überwiegend unmittelbar Amtszwecken einer Gebietskörperschaft dient, sofern diese Personen in einem Dienstverhältnis zu dieser Gebietskörperschaft stehen,
    5. e)Litera ein einem Gebäude verrichten, das ausschließlich oder überwiegend Schulzwecken einer Gebietskörperschaft dient, sofern diese Personen in einem Dienstverhältnis zu dieser Gebietskörperschaft stehen.

§ 2 HbG Begriffsbestimmungen


§ 2.Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. 1.Ziffer einsHausbesorger Personen, die sowohl die Reinhaltung als auch die Wartung und Beaufsichtigung eines Hauses im Auftrag des Hauseigentümers gegen Entgelt zu verrichten haben,
  2. 2.Ziffer 2Hausbewohner Personen, die im Hause wohnen oder zu wohnen berechtigt sind; als Hausbewohner gelten auch Personen, die eine Wohnung oder andere Räumlichkeiten des Hauses, wie Geschäftslokale, Büroräume, Werkstätten, Magazine und Garagen, zur Ausübung ihres Berufes oder zu sonstigen Zwecken ständig benützen oder ständig zu benützen berechtigt sind.

§ 3 HbG


§ 3.Paragraph 3,

Der Hausbesorger hat die Pflicht, das Interesse des Hauseigentümers bezüglich der ihm obliegenden Arbeiten mit Umsicht, Sorgfalt und Redlichkeit wahrzunehmen, alle wahrgenommenen oder ihm sonst zur Kenntnis gebrachten Gebrechen an dem Hause oder Beschädigungen der Haus- und Wohnungsbestandteile, aus denen dem Hauseigentümer oder dritten Personen Schaden an Gesundheit oder Vermögen entstehen könnte, dem Hauseigentümer ehestens zur Anzeige zu bringen und auf die Einhaltung der Hausordnung durch die Hausbewohner zu achten.

§ 4 HbG Reinhaltung und Wartung des Hauses


  1. (1)Absatz einsDem Hausbesorger obliegt:
    1. 1.Ziffer einsdie Sorge für die regelmäßige Reinigung der im folgenden angeführten, zum Haus gehörigen, der Benutzung durch alle oder wenigstens durch mehrere Hausbewohner zugänglichen Räume, soweit sich deren Verschmutzung aus der regelmäßigen und üblichen Benützung ergibt. Die Reinigung umfaßt:
      1. a)Litera adas Reinigen der Stiegen, Gänge und Wasserleitungsmuscheln und der auf Stiegen, Gängen und Wasserleitungsmuscheln befindlichen, aus Metall und aus sonstigem Material gefertigten Bestandteile sowie das Kehren der Höfe, soweit Stiegen, Gänge, Wasserleitungsmuscheln und Höfe allen Hausbewohnern zugänglich sind, wobei Stiegen und Gänge einmal wöchentlich zu kehren und einmal wöchentlich nach vorherigem Kehren zu waschen, Höfe einmal wöchentlich zu kehren und Wasserleitungsmuscheln einmal wöchentlich zu reinigen sind,
      2. b)Litera bdas Reinigen der Waschküche und des zum Wäschetrocknen bestimmten Raumes einmal monatlich,
      3. c)Litera cdas Kehren des Kellers, ausgenommen der zu den einzelnen Wohnungen oder anderen Räumlichkeiten gehörigen Kellerabteile, einmal monatlich,
      4. d)Litera ddas Putzen der Stiegenhaus- und Gangfenster, ausgenommen Gangfenster, die zu Wohnungen oder anderen Räumlichkeiten gehören, dreimal jährlich in angemessenen Zeitabständen, wenn die Stöcke und Rahmen der Stiegenhaus- und Gangfenster und deren Verankerung in gutem Zustand, die Glasscheiben gut verkittet, Sicherheitshaken angebracht sind, Sicherheitsgürtel zur Verfügung gestellt werden und außerdem solche Reinigungsarbeiten ohne besondere Gefahr von jedermann verrichtet werden können,
      5. e)Litera edas Reinigen der Gehsteige und deren Betreuung bei Glatteis, soweit dies in Erfüllung der dem Hauseigentümer nach den bestehenden Vorschriften obliegenden Verpflichtungen erforderlich ist;
    2. 2.Ziffer 2die Sorge für die Beleuchtung des Hauses, soweit dies ohne besondere fachliche Kenntnisse und ohne besondere Gefahr möglich ist, die Wartung der Wasserleitung, das Zusperren und Öffnen des Haustores bei Eintritt und Ablauf der vorgeschriebenen Sperrzeit, sowie auf Verlangen das Öffnen des Haustores während dieser Zeit und die Verrichtung der für das Haus notwendigen Dienstgänge.
  2. (2)Absatz 2Die Pflicht zum Öffnen des Haustores während der vorgeschriebenen Sperrzeit entfällt, wenn durch entsprechende technische Vorkehrungen am Haus (Rufanlage und Toröffnungsanlage) oder durch andere geeignete Maßnahmen dafür Sorge getragen ist, daß das Haustor auf Verlangen der Hausbewohner oder solcher Personen, die am Eintritt ein berechtigtes Interesse haben, wie insbesondere auf Verlangen von behördlichen Organen in Ausübung ihres Dienstes, geöffnet wird.
  3. (3)Absatz 3Andere Dienstleistungen, die mit dem Hausbetrieb im Zusammenhang stehen, müssen ausdrücklich vereinbart werden und sind besonders zu entlohnen.
  4. (4)Absatz 4Der Hausbesorger ist zur Anwesenheit im Hause nur insoweit verpflichtet, als dies die ordentliche Besorgung der ihm nach Abs. 1 und 3 obliegenden Verpflichtungen erfordert.Der Hausbesorger ist zur Anwesenheit im Hause nur insoweit verpflichtet, als dies die ordentliche Besorgung der ihm nach Absatz eins und 3 obliegenden Verpflichtungen erfordert.
  5. (5)Absatz 5Zur Hintanhaltung einer übermäßigen Beanspruchung des Hausbesorgers darf das Arbeitsausmaß aus den sich nach Abs. 1 und 3 ergebenden Verpflichtungen nur so groß sein, daß dieses durch eine vollwertige Arbeitskraft unter Einhaltung jener wöchentlichen Normalarbeitszeit regelmäßig bewältigt werden kann, die für die überwiegende Zahl der Dienstnehmer auf Grund kollektivvertraglicher Regelungen, in Ermangelung solcher kraft gesetzlicher Vorschriften gilt.Zur Hintanhaltung einer übermäßigen Beanspruchung des Hausbesorgers darf das Arbeitsausmaß aus den sich nach Absatz eins und 3 ergebenden Verpflichtungen nur so groß sein, daß dieses durch eine vollwertige Arbeitskraft unter Einhaltung jener wöchentlichen Normalarbeitszeit regelmäßig bewältigt werden kann, die für die überwiegende Zahl der Dienstnehmer auf Grund kollektivvertraglicher Regelungen, in Ermangelung solcher kraft gesetzlicher Vorschriften gilt.

§ 5 HbG Haustor- und andere Schlüssel


  1. (1)Absatz einsFür die Zeit, in der der Hausbesorger zur Anwesenheit im Hause nicht verpflichtet ist (§ 4 Abs. 4) hat er, soweit ihm die Verwahrung der Schlüssel für den Hof, Keller oder andere Hausteile obliegt, Vorsorge zu treffen, daß den zur Benützung des Kellers, des Hofes oder der anderen Hausteile berechtigten Hausbewohnern diese Schlüssel zugänglich sind.Für die Zeit, in der der Hausbesorger zur Anwesenheit im Hause nicht verpflichtet ist (Paragraph 4, Absatz 4,) hat er, soweit ihm die Verwahrung der Schlüssel für den Hof, Keller oder andere Hausteile obliegt, Vorsorge zu treffen, daß den zur Benützung des Kellers, des Hofes oder der anderen Hausteile berechtigten Hausbewohnern diese Schlüssel zugänglich sind.
  2. (2)Absatz 2Kommt darüber, in welcher Weise Vorsorge zu treffen ist, zwischen Hausbesorger und Hauseigentümer keine Einigung zustande, so ist vom Hauseigentümer je Wohnung oder andere Räumlichkeit auf Verlangen des Berechtigten für die Dauer der Berechtigung der betreffende Schlüssel gegen eine Sicherstellung in der Höhe der Anschaffungskosten zur Verfügung zu stellen.
  3. (3)Absatz 3Der Hauseigentümer ist verpflichtet, je Wohnung oder andere Räumlichkeit auf Verlangen des Berechtigten für ihn und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt wohnenden Personen für die Dauer der Berechtigung Haustorschlüssel in der erforderlichen Zahl gegen eine Sicherstellung in der Höhe der Anschaffungskosten zur Verfügung zu stellen.
  4. (4)Absatz 4Nach Erlöschen der Berechtigung sind die Schlüssel, die gemäß Abs. 2 oder 3 zur Verfügung gestellt worden sind, gegen Rückstellung der Sicherstellung dem Hauseigentümer zu übergeben.Nach Erlöschen der Berechtigung sind die Schlüssel, die gemäß Absatz 2, oder 3 zur Verfügung gestellt worden sind, gegen Rückstellung der Sicherstellung dem Hauseigentümer zu übergeben.

§ 6 HbG Verschwiegenheitspflicht


§ 6.Paragraph 6,

Der Hausbesorger ist zur Verschwiegenheit über die Privat- und Familienverhältnisse der Hausbewohner verpflichtet und darf hierüber nur behördlichen Organen, die sich als solche ausweisen, und in den Fällen des § 3 auch dem Hauseigentümer Auskunft geben. Der Hausbesorger ist zur Verschwiegenheit über die Privat- und Familienverhältnisse der Hausbewohner verpflichtet und darf hierüber nur behördlichen Organen, die sich als solche ausweisen, und in den Fällen des Paragraph 3, auch dem Hauseigentümer Auskunft geben.

§ 7 HbG Entgelt


  1. (1)Absatz einsDer Hauseigentümer hat an den Hausbesorger für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 zu erbringenden Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt monatlich im nachhinein zu leisten.Der Hauseigentümer hat an den Hausbesorger für die nach den Paragraphen 3 und 4 Absatz eins, zu erbringenden Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt monatlich im nachhinein zu leisten.
  2. (2)Absatz 2Ferner gebührt dem Hausbesorger ein Urlaubszuschuß in der Höhe des für den Monat Mai gebührenden Entgelts und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe des für den Monat November gebührenden Entgelts. Der Urlaubszuschuß ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch bis zum 30. Juni, die Weihnachtsremuneration spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres auszuzahlen. Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren dem Hausbesorger Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration, entsprechend der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit, anteilsmäßig.
  3. (3)Absatz 3Dem Hausbesorger ist eine Abrechnung, aus der die Berechnung und Höhe des monatlichen Bruttoentgeltes sowie die Abzüge zu ersehen sind, insbesondere dann auszuhändigen, wenn sich die Höhe des Brutto- oder Nettoentgelts ändert.
  4. (4)Absatz 4Das Bundeseinigungsamt hat auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer durch Mindestlohntarif die Höhe des Entgeltes gemäß Abs. 1 für die Dienstleistungen gemäß den §§ 3 und 4 Abs. 1 unter vergleichsweiser Heranziehung kollektivvertraglicher Lohnbestimmungen für im wesentlichen gleichartige Arbeitsverrichtungen zu regeln.Das Bundeseinigungsamt hat auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer durch Mindestlohntarif die Höhe des Entgeltes gemäß Absatz eins, für die Dienstleistungen gemäß den Paragraphen 3 und 4 Absatz eins, unter vergleichsweiser Heranziehung kollektivvertraglicher Lohnbestimmungen für im wesentlichen gleichartige Arbeitsverrichtungen zu regeln.
  5. (5)Absatz 5In diesem Mindestlohntarif ist festzusetzen, welche Beträge (Entgeltanteile) zu bezahlen sind:
    1. a)Litera afür Wohnungen und
    2. b)Litera bfür andere Räumlichkeiten
    3. c)Litera cfür das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e.für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e,
  6. (6)Absatz 6Die Entgeltanteile für Wohnungen und für andere Räumlichkeiten sind nach deren Nutzflächenausmaß, der Entgeltanteil für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis pro m2 der zu reinigenden Flächen, in monatlich gleicher Höhe festzusetzen.

    (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)

§ 8 HbG Materialkostenersatz


§ 8.Paragraph 8,

Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d erforderlichen Materialien hat das Bundeseinigungsamt auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer durch Mindestlohntarif eine angemessene Vergütung (Materialkostenersatz) in Form eines monatlichen Zuschlages zu dem Entgelt gemäß § 7 Abs. 5 lit. a und b festzusetzen, den der Hauseigentümer an den Hausbesorger monatlich im nachhinein zu leisten hat. Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes. Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d erforderlichen Materialien hat das Bundeseinigungsamt auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer durch Mindestlohntarif eine angemessene Vergütung (Materialkostenersatz) in Form eines monatlichen Zuschlages zu dem Entgelt gemäß Paragraph 7, Absatz 5, Litera a und b festzusetzen, den der Hauseigentümer an den Hausbesorger monatlich im nachhinein zu leisten hat. Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.

§ 9 HbG (weggefallen)


§ 9 HbG (weggefallen) seit 02.01.1985 weggefallen.

§ 10 HbG Sperrgeld


  1. (1)Absatz einsWer in der vorgeschriebenen Sperrzeit die Dienste des Hausbesorgers oder des bestellten Vertreters zum Öffnen des Tores in Anspruch nimmt, hat hiefür an den Hausbesorger bzw. dessen Vertreter ein Sperrgeld zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2Das Ausmaß des Sperrgeldes ist in angemessener Höhe durch Mindestlohntarif des Bundeseinigungsamtes auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer unter Bedachtnahme darauf festzusetzen, ob die Inanspruchnahme der Dienste des Hausbesorgers vor oder nach Mitternacht erfolgt.

§ 11 HbG Mitwirkung der Interessenvertretungen


§ 11.Paragraph 11,

Vor Erlassung von Mindestlohntarifen gemäß den §§ 7 Abs. 4, 8 und 10 sind die Interessenvertretungen der Hausbesorger, die Organisationen der Hauseigentümer und der auf Grund eines Vertrages mit diesen zur ständigen Nutzung von Teilen des Hauses berechtigten Personen (Mieter u. dgl.), sofern diesen Organisationen vermöge der Zahl ihrer Mitglieder und des Umfanges ihrer Tätigkeit eine maßgebende Bedeutung zukommt, zu hören. Vor Erlassung von Mindestlohntarifen gemäß den Paragraphen 7, Absatz 4,, 8 und 10 sind die Interessenvertretungen der Hausbesorger, die Organisationen der Hauseigentümer und der auf Grund eines Vertrages mit diesen zur ständigen Nutzung von Teilen des Hauses berechtigten Personen (Mieter u. dgl.), sofern diesen Organisationen vermöge der Zahl ihrer Mitglieder und des Umfanges ihrer Tätigkeit eine maßgebende Bedeutung zukommt, zu hören.

§ 12 HbG Anderweitiges Entgelt


  1. (1)Absatz einsDas Ausmaß der Entlohnung für andere Dienstleistungen (§ 4 Abs. 3) bleibt einer besonderen Vereinbarung überlassen. Die Bestimmungen des ArbVG betreffend die Erlassung von Mindestlohntarifen, bleiben unberührt.Das Ausmaß der Entlohnung für andere Dienstleistungen (Paragraph 4, Absatz 3,) bleibt einer besonderen Vereinbarung überlassen. Die Bestimmungen des ArbVG betreffend die Erlassung von Mindestlohntarifen, bleiben unberührt.
  2. (2)Absatz 2In Ermangelung einer Vereinbarung oder Festsetzung durch Mindestlohntarif ist für das Ausmaß der Entlohnung der Ortsgebrauch maßgebend. Dies gilt auch für das Entgelt nach § 7, den Materialkostenersatz nach § 8 sowie das Sperrgeld nach § 10.In Ermangelung einer Vereinbarung oder Festsetzung durch Mindestlohntarif ist für das Ausmaß der Entlohnung der Ortsgebrauch maßgebend. Dies gilt auch für das Entgelt nach Paragraph 7,, den Materialkostenersatz nach Paragraph 8, sowie das Sperrgeld nach Paragraph 10,

§ 13 HbG Dienstwohnung


  1. (1)Absatz einsDem Hausbesorger ist eine den gesundheits-, bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechende, für die dauernde Bewohnung bestimmte, baulich in sich abgeschlossene, normal ausgestattete Wohnung, die mindestens aus Zimmer, Küche, Vorraum, Klosett und Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) zu bestehen hat, als Dienstwohnung unentgeltlich einzuräumen.
  2. (2)Absatz 2Die durch die normale Abnützung notwendige Instandhaltung der Dienstwohnung obliegt dem Hauseigentümer.
  3. (3)Absatz 3Für die Kosten des Stromverbrauches hat der Hauseigentümer an den Hausbesorger einen monatlichen Pauschalbetrag zu leisten, der den Kosten eines Stromverbrauches von 16 kWh entspricht.
  4. (4)Absatz 4Die Vornahme von Änderungen an der Dienstwohnung, die einer baubehördlichen Bewilligung nicht bedürfen und einem wichtigen Interesse des Hausbesorgers dienen, kann der Hauseigentümer nicht untersagen, falls durch die Änderung keine Schädigung für das Haus, für den Hauseigentümer oder die Hausbewohner herbeigeführt wird. Die Kosten hat der Hausbesorger zu tragen. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses hat der Hausbesorger den früheren Zustand wieder herzustellen, wenn nicht ein Einverständnis über die Belassung erzielt wird.
  5. (5)Absatz 5Steht dem Hausbesorger im Zeitpunkt der Begründung des Dienstverhältnisses eine der ihm sonst zustehenden Dienstwohnung (Abs. 1 und § 30) entsprechende Wohnung zur Verfügung, so kann er auf den Anspruch auf Dienstwohnung schriftlich verzichten.Steht dem Hausbesorger im Zeitpunkt der Begründung des Dienstverhältnisses eine der ihm sonst zustehenden Dienstwohnung (Absatz eins und Paragraph 30,) entsprechende Wohnung zur Verfügung, so kann er auf den Anspruch auf Dienstwohnung schriftlich verzichten.
  6. (6)Absatz 6Hat der Hausbesorger auf den Anspruch auf Dienstwohnung gemäß Abs. 5 verzichtet, so gebührt ihm an Stelle dieses Sachbezuges ein monatliches Entgelt in der Höhe der für die Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze.Hat der Hausbesorger auf den Anspruch auf Dienstwohnung gemäß Absatz 5, verzichtet, so gebührt ihm an Stelle dieses Sachbezuges ein monatliches Entgelt in der Höhe der für die Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze.

Dienstverhinderung

§ 14 HbG Dienstverhinderung


  1. (1)Absatz einsIst der Hausbesorger nach Antritt des Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das gesamte Entgelt (§§ 7, 12 und 13) bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf Entgelt erhöht sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis fünf Jahre, von zehn Wochen, wenn es fünfzehn Jahre und von zwölf Wochen, wenn es fünfundzwanzig Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch jeweils vier weitere Wochen behält der Hausbesorger den Anspruch auf das halbe Entgelt.Ist der Hausbesorger nach Antritt des Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das gesamte Entgelt (Paragraphen 7,, 12 und 13) bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf Entgelt erhöht sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis fünf Jahre, von zehn Wochen, wenn es fünfzehn Jahre und von zwölf Wochen, wenn es fünfundzwanzig Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch jeweils vier weitere Wochen behält der Hausbesorger den Anspruch auf das halbe Entgelt.
  2. (2)Absatz 2Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen, die aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von einem Träger der Sozialversicherung, einem Sozialministeriumservice oder einer Landesregierung aufgrund eines Behindertengesetzes auf deren Rechnung bewilligt oder angeordnet wurden, sind unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch den Versicherten (Beschädigten) der Arbeitsverhinderung gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen, die aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von einem Träger der Sozialversicherung, einem Sozialministeriumservice oder einer Landesregierung aufgrund eines Behindertengesetzes auf deren Rechnung bewilligt oder angeordnet wurden, sind unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch den Versicherten (Beschädigten) der Arbeitsverhinderung gemäß Absatz eins, gleichzuhalten.
  3. (3)Absatz 3Ist der Entgeltanspruch nach Abs. 1 und 2 innerhalb eines Dienstjahres ausgeschöpft, so gebührt bei einer weiteren Dienstverhinderung infolge Krankheit (Unglücksfall) innerhalb desselben Dienstjahres das gesamte Entgelt (§§ 7, 12 und 13) in der Höhe von 49 v.H. jeweils bis zur Dauer von 14 Tagen. Die Dauer dieses Entgeltanspruches erhöht sich auf 21 Tage, wenn das Dienstverhältnis zwei Jahre und auf 28 Tage, wenn das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat.Ist der Entgeltanspruch nach Absatz eins und 2 innerhalb eines Dienstjahres ausgeschöpft, so gebührt bei einer weiteren Dienstverhinderung infolge Krankheit (Unglücksfall) innerhalb desselben Dienstjahres das gesamte Entgelt (Paragraphen 7,, 12 und 13) in der Höhe von 49 v.H. jeweils bis zur Dauer von 14 Tagen. Die Dauer dieses Entgeltanspruches erhöht sich auf 21 Tage, wenn das Dienstverhältnis zwei Jahre und auf 28 Tage, wenn das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat.
  4. (4)Absatz 4Im Falle der Arbeitsverhinderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung gebührt das gesamte Entgelt (§§ 7, 12 und 13) ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Arbeitsverhinderung bis zur Dauer von acht Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis 15 Jahre ununterbrochen gedauert hat.Im Falle der Arbeitsverhinderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung gebührt das gesamte Entgelt (Paragraphen 7,, 12 und 13) ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Arbeitsverhinderung bis zur Dauer von acht Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis 15 Jahre ununterbrochen gedauert hat.
  5. (5)Absatz 5Wird ein in Abs. 2 genannter Aufenthalt nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit bewilligt oder angeordnet, so richtet sich der Anspruch nach Abs. 4.Wird ein in Absatz 2, genannter Aufenthalt nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit bewilligt oder angeordnet, so richtet sich der Anspruch nach Absatz 4,

§ 14a HbG


Paragraph 14 a,

Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3, 5 zweiter Satz und 7, der §§ 3, 4, 5, 6 und 7 sowie des Abschnittes 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl. Nr. 399/1974, sind anzuwenden. Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3,, 5 zweiter Satz und 7, der Paragraphen 3,, 4, 5, 6 und 7 sowie des Abschnittes 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, sind anzuwenden.

§ 14b HbG


  1. (1)Absatz einsFür die Dauer der Beschäftigungsverbote gemäß § 3 Abs. 1 und 3 und des § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 221/1979, und einer Karenz nach dem MSchG oder Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, entfällt der Entgeltanspruch nach §§ 7 und 12 und der Anspruch auf Materialkostenersatz gemäß § 8.Für die Dauer der Beschäftigungsverbote gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 3 und des Paragraph 5, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, und einer Karenz nach dem MSchG oder Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, entfällt der Entgeltanspruch nach Paragraphen 7 und 12 und der Anspruch auf Materialkostenersatz gemäß Paragraph 8,
  2. (2)Absatz 2Für die Dauer einer Freistellung nach § 117 ArbVG und der erweiterten Bildungsfreistellung nach § 119 ArbVG entfällt der Anspruch auf Materialkostenersatz gemäß § 8. Der Anspruch auf Entgelt richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 117 bis 119 ArbVG.Für die Dauer einer Freistellung nach Paragraph 117, ArbVG und der erweiterten Bildungsfreistellung nach Paragraph 119, ArbVG entfällt der Anspruch auf Materialkostenersatz gemäß Paragraph 8, Der Anspruch auf Entgelt richtet sich nach den Bestimmungen der Paragraphen 117 bis 119 ArbVG.

§ 15 HbG Urlaub


  1. (1)Absatz einsDem Hausbesorger gebührt in jedem Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub, auf den die Vorschriften des Artikels I Abschnitt 1 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976 betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung, BGBl. Nr. 390, mit der Maßgabe anzuwenden sind, daß an Stelle des Urlaubsausmaßes von 30 Werktagen ein Urlaubsausmaß von 35 Kalendertagen und an Stelle des Urlaubsausmaßes von 36 Werktagen ein Urlaubsausmaß von 42 Kalendertagen tritt.Dem Hausbesorger gebührt in jedem Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub, auf den die Vorschriften des Artikels römisch eins Abschnitt 1 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976 betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung, Bundesgesetzblatt Nr. 390, mit der Maßgabe anzuwenden sind, daß an Stelle des Urlaubsausmaßes von 30 Werktagen ein Urlaubsausmaß von 35 Kalendertagen und an Stelle des Urlaubsausmaßes von 36 Werktagen ein Urlaubsausmaß von 42 Kalendertagen tritt.
  2. (2)Absatz 2Während des Urlaubes behält der Hausbesorger den Anspruch auf das gesamte Entgelt (§§ 7, 12 und 13).Während des Urlaubes behält der Hausbesorger den Anspruch auf das gesamte Entgelt (Paragraphen 7,, 12 und 13).

§ 16 HbG Anderweitige Beschäftigung


§ 16.Paragraph 16,

Dem Hausbesorger ist es gestattet, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, einen anderen Beruf auszuüben.

§ 17 HbG Vertretung


  1. (1)Absatz einsIst der Hausbesorger verhindert, seinen Obliegenheiten nachzukommen, so hat er auf seine Kosten für eine Vertretung durch eine andere geeignete Person zu sorgen. Dies gilt solange nicht, als der Hausbesorger infolge einer plötzlich auftretenden Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall dieser Pflicht nicht nachzukommen vermag; hiedurch wird jedoch eine besondere Pflicht des Hauseigentümers, für einen solchen Fall im voraus vorzusorgen, nicht begründet.
  2. (2)Absatz 2In den Fällen der Dienstverhinderung wegen Krankheit oder Unfall (§ 14), des Urlaubes (§ 15) und der Bildungsfreistellung gemäß § 118 ArbVG hat der Hauseigentümer dem Hausbesorger die Kosten für die Vertretung bis zum Höchstausmaß des dem Hausbesorger sonst für diesen Zeitraum gebührenden durchschnittlichen Monatsbruttoentgelts zu ersetzen.In den Fällen der Dienstverhinderung wegen Krankheit oder Unfall (Paragraph 14,), des Urlaubes (Paragraph 15,) und der Bildungsfreistellung gemäß Paragraph 118, ArbVG hat der Hauseigentümer dem Hausbesorger die Kosten für die Vertretung bis zum Höchstausmaß des dem Hausbesorger sonst für diesen Zeitraum gebührenden durchschnittlichen Monatsbruttoentgelts zu ersetzen.
  3. (3)Absatz 3Für die Dauer der Beschäftigungsverbote gemäß §§ 3 bis 5 Abs. 1 MSchG und der Karenz nach dem MSchG oder VKG, der Freistellung nach § 117 ArbVG und der erweiterten Bildungsfreistellung nach § 119 ArbVG hat der Hauseigentümer auf seine Kosten für eine Vertretung zu sorgen. Der Anspruch des Hausbesorgers auf Beibehaltung der Dienstwohnung bleibt unberührt. Vereinbarungen mit dem Hausbesorger über Tätigkeiten, die mit der Dienstwohnung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, sind für Zeiten des Karenzurlaubes, der Freistellung nach § 117 ArbVG und der erweiterten Bildungsfreistellung nach § 119 ArbVG zulässig.Für die Dauer der Beschäftigungsverbote gemäß Paragraphen 3 bis 5 Absatz eins, MSchG und der Karenz nach dem MSchG oder VKG, der Freistellung nach Paragraph 117, ArbVG und der erweiterten Bildungsfreistellung nach Paragraph 119, ArbVG hat der Hauseigentümer auf seine Kosten für eine Vertretung zu sorgen. Der Anspruch des Hausbesorgers auf Beibehaltung der Dienstwohnung bleibt unberührt. Vereinbarungen mit dem Hausbesorger über Tätigkeiten, die mit der Dienstwohnung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, sind für Zeiten des Karenzurlaubes, der Freistellung nach Paragraph 117, ArbVG und der erweiterten Bildungsfreistellung nach Paragraph 119, ArbVG zulässig.

§ 18 HbG Endigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Zeit und Kündigung


  1. (1)Absatz einsDie Befristung eines Dienstverhältnisses kann rechtswirksam nur schriftlich vereinbart werden. Ein befristetes Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen worden ist.
  2. (2)Absatz 2Ein Dienstverhältnis auf Probe kann rechtswirksam nur schriftlich und für die Höchstdauer von zwei Monaten vereinbart werden, in dieser Zeit kann es von beiden Teilen jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden. Soweit die Vereinbarung die Höchstdauer von zwei Monaten überschreitet, gilt sie hinsichtlich dieses Teiles als nicht gesetzt.
  3. (3)Absatz 3Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so kann es von jedem Teil zum Ende eines Kalendermonats durch Kündigung gelöst werden.
  4. (4)Absatz 4Die Kündigungsfrist beträgt
    1. a)Litera afür den Hauseigentümer sechs Wochen und erhöht sich nach zehnjähriger Dauer des Dienstverhältnisses auf drei Monate,
    2. b)Litera bfür den Hausbesorger einen Monat.
  5. (5)Absatz 5Die Kündigungsfristen nach Abs. 4 können durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden, doch darf die vom Hauseigentümer einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Hausbesorger vereinbarte Kündigungsfrist.Die Kündigungsfristen nach Absatz 4, können durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden, doch darf die vom Hauseigentümer einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Hausbesorger vereinbarte Kündigungsfrist.
  6. (6)Absatz 6Steht dem Hausbesorger eine Dienstwohnung (§ 13) zu, so kann der Hauseigentümer nur aus erheblichen Gründen kündigen. Solche liegen insbesondere vor,Steht dem Hausbesorger eine Dienstwohnung (Paragraph 13,) zu, so kann der Hauseigentümer nur aus erheblichen Gründen kündigen. Solche liegen insbesondere vor,
    1. a)Litera awenn durch ein grobes Verschulden des Hausbesorgers ein Schaden für das Haus, für den Hauseigentümer oder die Hausbewohner herbeigeführt wird,
    2. b)Litera bwenn sich der Hausbesorger dem Hauseigentümer, dessen Stellvertreter oder den Hausbewohnern gegenüber trotz vorheriger schriftlicher Verwarnung durch den Hauseigentümer fortgesetzt ungebührlich benimmt,
    3. c)Litera cwenn der Hausbesorger im Dienste untreu ist, sich in seiner Tätigkeit ohne Wissen oder Willen des Hauseigentümers von dritten Personen unberechtigte Vorteile zuwenden läßt, oder wenn er sich einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Hauseigentümers unwürdig erscheinen läßt,
    4. d)Litera dwenn der Hausbesorgerposten überhaupt aufgelassen wird.
  7. (7)Absatz 7Die Kündigung ist auch dann zulässig, wenn dem Hausbesorger gleichzeitig vom Hauseigentümer eine andere entsprechende Wohnung zur Verfügung gestellt wird, die den gesundheits-, bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entspricht und zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Hausbesorgers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt wohnenden Personen ausreicht. Das Anbieten einer mit einem anderen Hausbesorgerposten verbundenen Dienstwohnung ist nicht als geeigneter Ersatz anzusehen.

§ 19 HbG Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses


  1. (1)Absatz einsDas Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teile aus wichtigen Gründen gelöst werden.
  2. (2)Absatz 2In einem solchen Fall hat der Hausbesorger die Dienstwohnung binnen 14 Tagen zu räumen.

§ 20 HbG Entlassungsgründe


§ 20.Paragraph 20,

Als ein wichtiger Grund (§ 19), der den Hauseigentümer zur Entlassung berechtigt, ist es insbesondere anzusehen: Als ein wichtiger Grund (Paragraph 19,), der den Hauseigentümer zur Entlassung berechtigt, ist es insbesondere anzusehen:

  1. 1.Ziffer einswenn der Hausbesorger eine gerichtlich strafbare Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder sonst eine von Amts wegen zu verfolgende strafbare Handlung aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit begeht;
  2. 2.Ziffer 2wenn der Hausbesorger sich einer strafbaren Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit gegen den Hauseigentümer, dessen Stellvertreter oder einen Hausbewohner schuldig macht, sofern es sich nicht um Fälle handelt, die nach den Umständen als geringfügig zu bezeichnen sind; dem Verhalten des Hausbesorgers steht, insoweit er es unterließ, nach Aufforderung durch den Hauseigentümer die ihm mögliche Abhilfe zu schaffen, das Verhalten der in der Wohnung des Hausbesorgers wohnenden Personen gleich;
  3. 3.Ziffer 3wenn der Hausbesorger sich einer strafbaren Handlung gegen die Sicherheit der Ehre des Hauseigentümers, dessen Stellvertreters oder deren Angehöriger schuldig macht, sofern es sich nicht um Fälle handelt, die nach den Umständen als geringfügig zu bezeichnen sind;
  4. 4.Ziffer 4wenn der Hausbesorger wesentliche Vertragspflichten gröblich und trotz vorheriger schriftlicher Verwarnung durch den Hauseigentümer beharrlich vernachlässigt;
  5. 5.Ziffer 5wenn der Hausbesorger seine Stellung zur Vereitlung der im öffentlichen Interesse getroffenen Wohnungsfürsorgemaßnahmen aus Gewinnsucht mißbraucht.

§ 21 HbG Austrittsgründe


§ 21.Paragraph 21,

Als ein wichtiger Grund (§ 19), der den Hausbesorger zum Austritt berechtigt, ist es insbesondere anzusehen: Als ein wichtiger Grund (Paragraph 19,), der den Hausbesorger zum Austritt berechtigt, ist es insbesondere anzusehen:

  1. 1.Ziffer einswenn sich der Hauseigentümer strafbarer Handlungen gegen die Sicherheit der Ehre, die körperliche Sicherheit oder Verletzungen der Sittlichkeit gegen den Hausbesorger oder dessen Angehörige zuschulden kommen läßt oder es verweigert, den Hausbesorger gegen solche Handlungen des Stellvertreters oder eines Angehörigen des Hauseigentümers oder eines Hausbewohners zu schützen, sofern es sich nicht um Fälle handelt, die nach den Umständen als geringfügig anzusehen sind;
  2. 2.Ziffer 2wenn der Hauseigentümer das dem Hausbesorger zukommende Entgelt ungebührlich verkürzt oder vorenthält, insbesondere wenn er fällige Forderungen trotz Aufforderung nicht spätestens acht Tage nach der Aufforderung bezahlt, dem Hausbesorger die eingeräumte Wohnung schmälert oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt.

§ 22 HbG Verfahren bei Auflösung des Dienstverhältnisses


  1. (1)Absatz einsIst dem Hausbesorger eine Dienstwohnung gemäß § 13 Abs. 1 eingeräumt, so hat die Kündigung (§ 18) des Dienstverhältnisses durch den Hauseigentümer gerichtlich zu erfolgen. Hiebei sind die Bestimmungen der §§ 562 bis 564 und 567 bis 575 ZPO über das Verfahren bei Streitigkeiten aus Bestandverträgen sinngemäß anzuwenden. Der die Kündigung erklärende Hauseigentümer hat in dieser Erklärung die Gründe hiefür kurz anzuführen; andere Gründe kann er später nicht geltend machen.Ist dem Hausbesorger eine Dienstwohnung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, eingeräumt, so hat die Kündigung (Paragraph 18,) des Dienstverhältnisses durch den Hauseigentümer gerichtlich zu erfolgen. Hiebei sind die Bestimmungen der Paragraphen 562 bis 564 und 567 bis 575 ZPO über das Verfahren bei Streitigkeiten aus Bestandverträgen sinngemäß anzuwenden. Der die Kündigung erklärende Hauseigentümer hat in dieser Erklärung die Gründe hiefür kurz anzuführen; andere Gründe kann er später nicht geltend machen.
  2. (2)Absatz 2Die Frist zur Erhebung von Einwendungen beträgt 14 Tage von der Zustellung an gerechnet.
  3. (3)Absatz 3Die gemäß Abs. 1 ergehenden gerichtlichen Aufträge bilden unter den Voraussetzungen des § 1 Z 4 EO einen Exekutionstitel.Die gemäß Absatz eins, ergehenden gerichtlichen Aufträge bilden unter den Voraussetzungen des Paragraph eins, Ziffer 4, EO einen Exekutionstitel.

§ 23 HbG Verlängerung der Räumungsfrist


  1. (1)Absatz einsKann ein Hausbesorger in den Fällen der §§ 18 bis 21 für die von ihm zu räumende Dienstwohnung keinen oder nur einen offenbar unzulänglichen Ersatz finden, so hat ihm das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Haus liegt, auf Antrag eine Verlängerung der Räumungsfrist zu bewilligen, wenn die besonderen Umstände des Falles eine solche Verzögerung der Räumung ohne unverhältnismäßige Nachteile für das Haus, den Hauseigentümer oder die Hausbewohner zulassen.Kann ein Hausbesorger in den Fällen der Paragraphen 18 bis 21 für die von ihm zu räumende Dienstwohnung keinen oder nur einen offenbar unzulänglichen Ersatz finden, so hat ihm das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Haus liegt, auf Antrag eine Verlängerung der Räumungsfrist zu bewilligen, wenn die besonderen Umstände des Falles eine solche Verzögerung der Räumung ohne unverhältnismäßige Nachteile für das Haus, den Hauseigentümer oder die Hausbewohner zulassen.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag ist in den Fällen des § 18 spätestens 14 Tage, in den Fällen der §§ 20 und 21 spätestens vier Tage vor Ablauf der Räumungsfrist zu stellen. Das Gericht hat darüber den Hauseigentümer einzuvernehmen und nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung zu entscheiden. Das Verfahren ist tunlichst zu beschleunigen.Der Antrag ist in den Fällen des Paragraph 18, spätestens 14 Tage, in den Fällen der Paragraphen 20 und 21 spätestens vier Tage vor Ablauf der Räumungsfrist zu stellen. Das Gericht hat darüber den Hauseigentümer einzuvernehmen und nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung zu entscheiden. Das Verfahren ist tunlichst zu beschleunigen.
  3. (3)Absatz 3Die Verlängerung der Räumungsfrist ist bis zu einem kalendermäßig bestimmten Termin, und zwar in den Fällen der §§ 18 und 21 um höchstens fünf Monate, in den Fällen des § 20 um höchstens vier Wochen zu bewilligen.Die Verlängerung der Räumungsfrist ist bis zu einem kalendermäßig bestimmten Termin, und zwar in den Fällen der Paragraphen 18 und 21 um höchstens fünf Monate, in den Fällen des Paragraph 20, um höchstens vier Wochen zu bewilligen.
  4. (4)Absatz 4Die Verlängerung ist auf Antrag des Hauseigentümers auf einen Teil der Wohnung zu beschränken, wenn es zur Unterbringung des nachfolgenden Hausbesorgers und seiner Einrichtung notwendig ist.
  5. (5)Absatz 5Während der Dauer der Verlängerung der Räumungsfrist steht es dem Hauseigentümer frei, die Weiterleistung der Hausbesorgerdienste gegen Fortleistung des Entgeltes vom Hausbesorger zu verlangen. In diesem Falle ist Abs. 4 nicht anzuwenden. Verweigert der Hausbesorger während der Dauer der Verlängerung die Dienste oder tritt ein Grund ein, der den Hauseigentümer gemäß § 20 zur Entlassung berechtigt, so ist auf dessen Antrag nach Einvernehmung des Hausbesorgers (§ 56 EO) die Verlängerung zu widerrufen und, wenn die ursprüngliche Räumungsfrist bereits abgelaufen ist, eine neue Räumungsfrist zu bestimmen, die auf das zur freiwilligen Räumung unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken ist.Während der Dauer der Verlängerung der Räumungsfrist steht es dem Hauseigentümer frei, die Weiterleistung der Hausbesorgerdienste gegen Fortleistung des Entgeltes vom Hausbesorger zu verlangen. In diesem Falle ist Absatz 4, nicht anzuwenden. Verweigert der Hausbesorger während der Dauer der Verlängerung die Dienste oder tritt ein Grund ein, der den Hauseigentümer gemäß Paragraph 20, zur Entlassung berechtigt, so ist auf dessen Antrag nach Einvernehmung des Hausbesorgers (Paragraph 56, EO) die Verlängerung zu widerrufen und, wenn die ursprüngliche Räumungsfrist bereits abgelaufen ist, eine neue Räumungsfrist zu bestimmen, die auf das zur freiwilligen Räumung unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken ist.
  6. (6)Absatz 6Die Rechtsmittelfrist gegen Beschlüsse nach Abs. 1 bis 5 beträgt 14 Tage.Die Rechtsmittelfrist gegen Beschlüsse nach Absatz eins bis 5 beträgt 14 Tage.
  7. (7)Absatz 7Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über einen Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist oder auf Widerruf der Verlängerung findet kein Rechtsmittel statt.
  8. (8)Absatz 8In diesem Verfahren findet kein Kostenersatz zwischen den Parteien statt.
  9. (9)Absatz 9Die Frist, mit deren Ablauf gemäß § 575 letzter Absatz ZPO Exekutionstitel auf Räumung außer Kraft treten, beträgt für die Dienstwohnung des Hausbesorgers sechs Monate.Die Frist, mit deren Ablauf gemäß Paragraph 575, letzter Absatz ZPO Exekutionstitel auf Räumung außer Kraft treten, beträgt für die Dienstwohnung des Hausbesorgers sechs Monate.

§ 24 HbG Räumungsfrist nach dem Tod des Hausbesorgers


  1. (1)Absatz einsStirbt der Hausbesorger, so ist die Dienstwohnung von den Hinterbliebenen zu räumen.
  2. (2)Absatz 2Die Räumungsfrist beträgt einen Monat, wenn das Dienstverhältnis des verstorbenen Hausbesorgers ohne Unterbrechung weniger als fünf Jahre gedauert hat. Sie erhöht sich auf zwei Monate, wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung fünf Jahre, auf drei Monate, wenn es zehn Jahre gedauert hat.
  3. (3)Absatz 3Die Räumungsfrist beträgt unter der Voraussetzung, daß die Hinterbliebenen die Hausbesorgerdienste weiter verrichten, drei Monate. Sie erhöht sich auf fünf Monate, wenn das Dienstverhältnis des verstorbenen Hausbesorgers zwei Jahre gedauert hat.
  4. (4)Absatz 4Der Lauf der Räumungsfrist gemäß Abs. 2 und 3 beginnt mit dem Tag des Todes des Hausbesorgers. Die Räumungsfrist kann gerichtlich verlängert werden. Hiebei finden die Bestimmungen, die im § 23 für die Verlängerung der Räumungsfrist im Falle der Kündigung (§ 18) vorgesehen sind, sinngemäß Anwendung.Der Lauf der Räumungsfrist gemäß Absatz 2 und 3 beginnt mit dem Tag des Todes des Hausbesorgers. Die Räumungsfrist kann gerichtlich verlängert werden. Hiebei finden die Bestimmungen, die im Paragraph 23, für die Verlängerung der Räumungsfrist im Falle der Kündigung (Paragraph 18,) vorgesehen sind, sinngemäß Anwendung.
  5. (5)Absatz 5Der Hauseigentümer kann die sofortige Räumung eines Teiles der Wohnung verlangen, soweit es zur Unterbringung des nachfolgenden Hausbesorgers und seiner Einrichtung erforderlich ist. Dieses Recht steht jedoch dem Hauseigentümer so lange nicht zu, als die Hinterbliebenen die Hausbesorgerdienste gegen Fortleistung des Entgeltes verrichten.

§ 25 HbG Zeugnis


§ 25.Paragraph 25,

Der Hauseigentümer ist verpflichtet, dem Hausbesorger bei Beendigung des Dienstverhältnisses ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und Art der Dienstleistung auszustellen. Andere Angaben darf das Zeugnis nicht enthalten.

§ 26 HbG Sicherstellung


  1. (1)Absatz einsDem Hauseigentümer ist es verboten, Sicherstellungen vom Hausbesorger zu verlangen oder entgegenzunehmen, es sei denn, daß der Hausbesorger vom Hauseigentümer auf Grund einer Vereinbarung mit der Einhebung des Mietzinses betraut ist. In diesem Falle kann der Hauseigentümer zur Sicherstellung des Mietzinses eine dem anvertrauten Betrage entsprechende Sicherstellung in Form vinkulierter Wertpapiere oder solcher Einlagebücher verlangen.
  2. (2)Absatz 2Sicherstellungen, die entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes geleistet wurden, können vom Hausbesorger jederzeit zurückgefordert werden.

§ 27 HbG Rechtsunwirksame Vereinbarungen


§ 27.Paragraph 27,

Vereinbarungen, wonach jemand für die Überlassung eines Hausbesorgerpostens dem Hauseigentümer, dem allfälligen früheren Hausbesorger oder sonst jemandem etwas zu leisten hat, sind rechtsunwirksam.

§ 28 HbG Zwingende Vorschriften


§ 28.Paragraph 28,

Die Rechte, die dem Hausbesorger auf Grund der Bestimmungen des § 4 Abs. 3, der §§ 7, 8 und 10, des § 13 – sofern nicht gemäß dessen Abs. 5 auf den Anspruch auf Dienstwohnung schriftlich verzichtet wurde –, der §§ 14, 15, 17 Abs. 2, 18, 19, 21 und 23 bis 26 zustehen, können durch Vereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Die Rechte, die dem Hausbesorger auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3,, der Paragraphen 7,, 8 und 10, des Paragraph 13, – sofern nicht gemäß dessen Absatz 5, auf den Anspruch auf Dienstwohnung schriftlich verzichtet wurde –, der Paragraphen 14,, 15, 17 Absatz 2,, 18, 19, 21 und 23 bis 26 zustehen, können durch Vereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden.

§ 29 HbG Bestehende Entgeltansprüche


§ 29.Paragraph 29,

Durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden bestehende, für den Hausbesorger günstigere Entgeltansprüche nicht berührt.

§ 30 HbG Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz ist, mit Ausnahme der Bestimmung über die Mindestzahl der Räume (§ 13 Abs. 1), aus denen die Dienstwohnung des Hausbesorgers zu bestehen hat, auch auf Dienstverträge anzuwenden, die am Tage seines Inkrafttretens schon bestehen.Dieses Bundesgesetz ist, mit Ausnahme der Bestimmung über die Mindestzahl der Räume (Paragraph 13, Absatz eins,), aus denen die Dienstwohnung des Hausbesorgers zu bestehen hat, auch auf Dienstverträge anzuwenden, die am Tage seines Inkrafttretens schon bestehen.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmung über die Mindestgröße und Mindestausstattung der Dienstwohnung (§ 13 Abs. 1) findet Anwendung auf Gebäude, für die die Baubewilligung nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wird.Die Bestimmung über die Mindestgröße und Mindestausstattung der Dienstwohnung (Paragraph 13, Absatz eins,) findet Anwendung auf Gebäude, für die die Baubewilligung nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wird.
  3. (3)Absatz 3Dienstwohnungen in Gebäuden, für die die Baubewilligung nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1957, BGBl. Nr. 27, das ist der 1. April 1957, erteilt wurden, oder Dienstwohnungen in Gebäuden, in denen nach diesem Zeitpunkt ein Hausbesorgerposten neu geschaffen wurde, haben aus mindestens einem Wohn- und einem Kochraum zu bestehen.Dienstwohnungen in Gebäuden, für die die Baubewilligung nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 27, das ist der 1. April 1957, erteilt wurden, oder Dienstwohnungen in Gebäuden, in denen nach diesem Zeitpunkt ein Hausbesorgerposten neu geschaffen wurde, haben aus mindestens einem Wohn- und einem Kochraum zu bestehen.

§ 30a HbG Verweisungen


§ 30a.Paragraph 30 a,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 31 HbG Schlußbestimmungen


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.
  2. (1a)Absatz eins aDie §§ 14b Abs. 1 und 17 Abs. 3, in der Fassung des BGBl. Nr. 833/1992, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.Die Paragraphen 14 b, Absatz eins und 17 Absatz 3,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992,, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
  3. (1b)Absatz eins b§ 14a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.Paragraph 14 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000, tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.
  4. (1c)Absatz eins c§ 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft und ist auf Arbeitsverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2000 begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind.Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft und ist auf Arbeitsverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2000 begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind.
  5. (2)Absatz 2Verordnungen zu diesem Bundesgesetz können vor dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt erlassen werden; sie treten frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.Verordnungen zu diesem Bundesgesetz können vor dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt erlassen werden; sie treten frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
  6. (3)Absatz 3Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren insbesondere ihre Wirksamkeit:
    1. a)Litera adie Hausbesorgerordnung 1957, BGBl. Nr. 154,die Hausbesorgerordnung 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 154,
    2. b)Litera bdas Bundesgesetz vom 16. Dezember 1964, BGBl. Nr. 308, mit dem die Hausbesorgerordnung 1957 neuerlich abgeändert wird, unddas Bundesgesetz vom 16. Dezember 1964, Bundesgesetzblatt Nr. 308, mit dem die Hausbesorgerordnung 1957 neuerlich abgeändert wird, und
    3. c)Litera cdie auf Grund des § 7 Abs. 2 bis 5 und des § 24 Abs. 2 der Hausbesorgerordnung 1957 erlassenen Verordnungen der Landeshauptleute.die auf Grund des Paragraph 7, Absatz 2 bis 5 und des Paragraph 24, Absatz 2, der Hausbesorgerordnung 1957 erlassenen Verordnungen der Landeshauptleute.
  7. (4)Absatz 4Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 22 und 23 mit Ausnahme des Abs. 5 erster Satz und § 24 Abs. 4 der Bundesminister für Justiz, im übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Paragraphen 22 und 23 mit Ausnahme des Absatz 5, erster Satz und Paragraph 24, Absatz 4, der Bundesminister für Justiz, im übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.
  8. (5)Absatz 5Dieses Bundesgesetz ist auf Dienstverhältnisse, die nach dem 30. Juni 2000 abgeschlossen werden, nicht mehr anzuwenden. Es ist jedoch einschließlich künftiger Änderungen weiterhin auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2000 abgeschlossen wurden.
  9. (6)Absatz 6§ 7 Abs. 4 und 5, § 8, § 10 Abs. 2, § 11 und § 12 Abs. 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 7 Abs. 7 außer Kraft.Paragraph 7, Absatz 4 und 5, Paragraph 8,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11 und Paragraph 12, Absatz 2,, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 7, Absatz 7, außer Kraft.
  10. (7)Absatz 7Mindestlohntarife nach § 7 Abs. 4, § 8, § 10 Abs. 2 und § 12 Abs. 1, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, können bereits ab dem 1. Juli 2011 erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. Jänner 2012 in Kraft treten.Mindestlohntarife nach Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 8,, Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 12, Absatz eins,, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, können bereits ab dem 1. Juli 2011 erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. Jänner 2012 in Kraft treten.
  11. (8)Absatz 8Die bestehenden aufgrund des § 7 Abs. 4 bis 7 sowie der §§ 8 und 10 Abs. 2 erlassenen Verordnungen der Landeshauptleute treten mit Inkrafttreten jener Änderungen der bestehenden Mindestlohntarife des Bundeseinigungsamtes außer Kraft, mit denen die Regelung des Entgelts nach § 7, des Materialkostenersatzes nach § 8 sowie des Sperrgelds nach § 10 erfolgen.Die bestehenden aufgrund des Paragraph 7, Absatz 4, bis 7 sowie der Paragraphen 8 und 10 Absatz 2, erlassenen Verordnungen der Landeshauptleute treten mit Inkrafttreten jener Änderungen der bestehenden Mindestlohntarife des Bundeseinigungsamtes außer Kraft, mit denen die Regelung des Entgelts nach Paragraph 7,, des Materialkostenersatzes nach Paragraph 8, sowie des Sperrgelds nach Paragraph 10, erfolgen.

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