Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.
(1a)Absatz eins aDie §§ 14b Abs. 1 und 17 Abs. 3, in der Fassung des BGBl. Nr. 833/1992, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.Die Paragraphen 14 b, Absatz eins und 17 Absatz 3,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992,, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(1b)Absatz eins b§ 14a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.Paragraph 14 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000, tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.
(1c)Absatz eins c§ 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft und ist auf Arbeitsverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2000 begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind.Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft und ist auf Arbeitsverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2000 begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind.
(2)Absatz 2Verordnungen zu diesem Bundesgesetz können vor dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt erlassen werden; sie treten frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.Verordnungen zu diesem Bundesgesetz können vor dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt erlassen werden; sie treten frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(3)Absatz 3Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren insbesondere ihre Wirksamkeit:
a)Litera adie Hausbesorgerordnung 1957, BGBl. Nr. 154,die Hausbesorgerordnung 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 154,
b)Litera bdas Bundesgesetz vom 16. Dezember 1964, BGBl. Nr. 308, mit dem die Hausbesorgerordnung 1957 neuerlich abgeändert wird, unddas Bundesgesetz vom 16. Dezember 1964, Bundesgesetzblatt Nr. 308, mit dem die Hausbesorgerordnung 1957 neuerlich abgeändert wird, und
c)Litera cdie auf Grund des § 7 Abs. 2 bis 5 und des § 24 Abs. 2 der Hausbesorgerordnung 1957 erlassenen Verordnungen der Landeshauptleute.die auf Grund des Paragraph 7, Absatz 2 bis 5 und des Paragraph 24, Absatz 2, der Hausbesorgerordnung 1957 erlassenen Verordnungen der Landeshauptleute.
(4)Absatz 4Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 22 und 23 mit Ausnahme des Abs. 5 erster Satz und § 24 Abs. 4 der Bundesminister für Justiz, im übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Paragraphen 22 und 23 mit Ausnahme des Absatz 5, erster Satz und Paragraph 24, Absatz 4, der Bundesminister für Justiz, im übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.
(5)Absatz 5Dieses Bundesgesetz ist auf Dienstverhältnisse, die nach dem 30. Juni 2000 abgeschlossen werden, nicht mehr anzuwenden. Es ist jedoch einschließlich künftiger Änderungen weiterhin auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2000 abgeschlossen wurden.
(6)Absatz 6§ 7 Abs. 4 und 5, § 8, § 10 Abs. 2, § 11 und § 12 Abs. 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 7 Abs. 7 außer Kraft.Paragraph 7, Absatz 4 und 5, Paragraph 8,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11 und Paragraph 12, Absatz 2,, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 7, Absatz 7, außer Kraft.
(7)Absatz 7Mindestlohntarife nach § 7 Abs. 4, § 8, § 10 Abs. 2 und § 12 Abs. 1, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, können bereits ab dem 1. Juli 2011 erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. Jänner 2012 in Kraft treten.Mindestlohntarife nach Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 8,, Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 12, Absatz eins,, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, können bereits ab dem 1. Juli 2011 erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. Jänner 2012 in Kraft treten.
(8)Absatz 8Die bestehenden aufgrund des § 7 Abs. 4 bis 7 sowie der §§ 8 und 10 Abs. 2 erlassenen Verordnungen der Landeshauptleute treten mit Inkrafttreten jener Änderungen der bestehenden Mindestlohntarife des Bundeseinigungsamtes außer Kraft, mit denen die Regelung des Entgelts nach § 7, des Materialkostenersatzes nach § 8 sowie des Sperrgelds nach § 10 erfolgen.Die bestehenden aufgrund des Paragraph 7, Absatz 4, bis 7 sowie der Paragraphen 8 und 10 Absatz 2, erlassenen Verordnungen der Landeshauptleute treten mit Inkrafttreten jener Änderungen der bestehenden Mindestlohntarife des Bundeseinigungsamtes außer Kraft, mit denen die Regelung des Entgelts nach Paragraph 7,, des Materialkostenersatzes nach Paragraph 8, sowie des Sperrgelds nach Paragraph 10, erfolgen.
In Kraft seit 31.12.2010 bis 31.12.9999
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